Inhalt - AGB´S Schauinslandreisen
Reise- und Geschäftsbedingungen
Lieber Feriengast,
die folgenden Reisebedingungen sowie vorstehende Reiseinformationen und Hinweise
(siehe Einführungsseiten) sind Grundlagen des Reisevertrages. Diese Bedingungen gelten
für Pauschalreisen sowie Nur-Hotel- und Mietwagenbuchungen. Bei Buchung von „Nur-Flug“
(Linien- und Charterflug) gelten diese Bedingungen nicht, ausgenommen sind die
Regelungen in den Ziffern 6, 7. a) und 7. b), 9., 10., 11. und 13.
1. Der Abschluss des Reisevertrages
- A) Mit der Anmeldung der Reise bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Kunden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
- B) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.
- C) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.
- D) Sind Preisermäßigungen an das Lebensalter gebunden - z. B. Kinderermäßigung/Kostenfreiheit von Kleinkindern - ist das Alter des Kindes bei Reiserückkehr maßgebend. Dieses Alter ist vom Reiseanmelder bei der Buchung anzugeben.
2. Zahlungsmodalitäten und Aushändigung der Reiseunterlagen
- A) Der Veranstalter kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis - insbesondere nach Ziff. 2a) - e) - nur dann verlangen, wenn dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ausgehändigt worden ist. Der Veranstalter hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzsicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG abgeschlossen.
- B) Nach Vertragsschluss ist sofort eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zzgl. der Kosten für abgeschlossene Versicherungen fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Reiseantritt fällig.
- C) Bei Vertragsschluss ab fünf Wochen vor Reiseantritt sind Anzahlung und Restzahlung in einer Summe fällig, frühestens jedoch vier Wochen vor Abreise.
- D) Bei Buchung und Zahlung bis sieben Tage vor Reiseantritt kann die Zahlung in bar, per Überweisung, per Lastschrift oder per Kreditkarte erfolgen. Bei Zahlung per Lastschrift oder per Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kontos automatisch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen.
- E) Bei Buchung und Zahlung von weniger als sieben Tage vor Abreise kann die Zahlung nur am Flughafenschalter in bar, oder falls auf der Rechnung ausgewiesen per EC-Cash (mit Geheimzahl) oder Kreditkarte erfolgen. Bei Zahlung per EC-Cash oder Kreditkarte ist das Tageslimit der Bank zu beachten. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang am Flughafenschalter ausgegeben.
- F) Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang per Post an die bei Buchung angegebene Anschrift versandt. Kann keine Zustellung per Post erfolgen, werden die Reiseunterlagen nach Absprache am Flughafenschalter ausgegeben. Wird entgegen der Bestimmung in e) innerhalb von 7 Tagen vor Abreise eine Überweisung veranlasst, hat diese Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung. Die Reiseunterlagen liegen auch in diesem Fall gegen Bezahlung am Flughafenschalter bereit. Eventuelle Überzahlungen werden nach Zahlungseingang zurückerstattet.
- G) Erhält der Kunde direkt von Schauinsland-Reisen eine Rechnung und Bestätigung, sind Zahlungen mit schuldbefeiender Wirkung ausschließlich an Schauinsland-Reisen und nicht an das vermittelnde Reisebüro zu leisten.
3. Unsere Leistungen
- A) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung in den Prospekten bzw. den Katalogen des Veranstalters sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung).
- B) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche haben nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich durch den Veranstalter bestätigt werden.
4. Preisanpassung
- A) Wir behalten uns die Änderung der in unseren Katalogen und sonstigen Ausschreibungen angegebenen Preise vor. Eine Änderung kann insbesondere bei Inanspruchnahme preishöherer Zusatzkontingente, bei Änderung der Preise von Leistungsträgern für Beförderungskosten sowie bei der Änderung von Flughafen, Einreisegebühren und Wechselkursen erforderlich werden. Für Preisanpassungen nach Vertragsabschluss
gilt Ziffer 4. b). - B) Der Veranstalter behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungs- oder Unterbringungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt zu ändern: – Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten erhöhen, so ist der Veranstalter berechtigt den Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen: • Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann der Veranstalter von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. • Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden. – Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der Veranstalter den Reisepreis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen. – Grundsätzlich ist eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren. – Bei einer Anpassung des Reisepreises nach Vertragsschluss hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Im Falle von Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. – Der Kunde hat unverzüglich nach unserer entsprechenden Erklärung die Rechte nach dem vorhergehenden Absatz gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages wird der Veranstalter dem Kunden nach seiner Wahl kostenlose Umbuchungen oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten.
6. Rücktritt des Kunden
- A) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann der Veranstalter unter Berücksichtigung seiner gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie folgt verlangen:
aa) Pauschalreise inklusive Charterflug/ Nur-Flug (Charter), Nur-Hotel und Mietwagenbuchungen
– bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises,
– vom 29.–22. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises,
– vom 21.–15. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises,
– vom 14.–7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
– vom 6. - 1. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
– ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
ab) Pauschalreise inklusive Linienflug
– bis zum –15. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises,
– vom 14.–7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
– vom 6. - 1.Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
– ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
ac) NUR-Flug (Linienflug)
am Tag der Buchung kostenlos (Tagesoption), ansonsten 90% des Flugpreises. Fallen der Tag der Buchung und der Tag des Abfluges zusammen, beträgt die Stornokostenentschädigung 90% des Flugpreises.
- B) Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 6. a) geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.
- C) Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem Veranstalter geltend gemacht werden.
7. Änderungen auf Verlangen des Kunden/Umbuchungen/ Ersetzungsbefugnis
- A) Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung, so ist diese bis 14 Tage vor dem Abreisetermin möglich, sofern damit nicht eine Verschiebung der Reise um mehr als 4 Wochen von dem ursprünglichen Abreisetermin an gerechnet verbunden ist. Voraussetzung ist, dass die gewünschte geänderte Leistung nach dem Programm des Veranstalters überhaupt möglich ist. Umbuchungen sind Änderungen des Reisetages, des Fluges, des Reiseziels, der Unterkunft und der Verpflegungsleistung.
- B) Für Umbuchungen im Sinne von 7. a) wird neben dem geänderten Reisepreis sowie etwaigen durch die Änderung für den Veranstalter nachweisbaren Zusatzkosten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro pro Person - bei „Pauschalreise inklusive Linienflug“ sowie „Nur-Flug (Linienflug)“ vor Ticketausstellung von 75,00 Euro pro Person - fällig. In den Fällen „Pauschalreise inklusive Linienflug“ sowie „Nur-Flug (Linienflug)“ wird eine Umbuchung nach Ticketausstellung wie eine Stornierung mit Neubuchung gehandhabt.
- C) Umbuchungen, die eine Verschiebung der Reise von mehr als 4 Wochen zur Folge haben oder die innerhalb von 13 Tagen vor dem ursprünglichen Abreisetermin erfolgen, stellen einen Rücktritt des Kunden im Sinne von Ziffer 6. dar verbunden mit dem Abschluss eines neuen Reisevertrages. Die Folgen des Rücktritts richten sich nach Ziffer 6. dieser Bedingungen.
- D) Der Kunde kann nach Maßgabe von § 651 b BGB bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Ziffer 7b) gilt entsprechend. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
- A) Der Veranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung im Sinne von Ziffer 8. a) Satz 2 ist für uns entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten durch den Kunden gegen Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen unserer Mitarbeiter, von Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie von anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
- B) Leistet der Kunde den Reisepreis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem Reisevertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Ziff. 6. dieser Bedingungen verlangen.
9. Flugreisen
- A) Es gelten im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers. Der Veranstalter wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen gemäß Ziff. 10 informieren. Am Zielort geschieht dies durch Aushang an den Informationstafeln oder Abdruck in den Informationsmappen, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden oder durch die Reiseleiter direkt. Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem vorgesehenen Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch oder mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen zu informieren.
- B) Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen.
- C) Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, weil er z. B. lediglich Flugpassagen ohne weitere Leistungen bei dem Veranstalter gebucht hat, ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug durch die Fluggesellschaft den genauen Zeitpunkt des Rückfluges bestätigen zu lassen. Dazu wendet er sich an die auf der Rückseite des Tickets angegebene Rufnummer. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, kann der Veranstalter nicht aufkommen.
- D) Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an den jeweiligen ausführenden Luftfrachtführer (die Fluggesellschaft) zu richten. e) Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 90 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben angegebenen Zeitpunkt, ist der ausführende Luftfrachtführer berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
- E) Die Beförderung von Schwangeren kann aufgrund der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem verweigert werden. Bei bestehender Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Luftbeförderung ist daher der Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, damit in dem Einzelfall eventuell bestehende Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.
10. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Auf Ziff. 9 wird verwiesen. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite ec.europa.eu/transport/air-ban abrufbar.
11. Gepäckbeförderung
Im Rahmen der Flugreisen werden bis zu 20 kg Gepäck pro Gast und höchstens 20 kg pro Gepäckstück befördert. Mehr Gepäck ist in der Regel auch gegen Aufpreis nicht möglich. Einzelheiten kann der Kunde bei dem jeweiligen vertraglichen Luftfrachtführer erfragen. Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigungen und -verlusten spätestens binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Bei Gepäckbeschädigungen und Verlusten sind der Schadenanzeige der Passagiercoupon sowie der Gepäckabschnitt jeweils im Original beizufügen. Die Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft. Alle Fälle von Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen sind unmittelbar gegenüber dem Beförderungspersonal und unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung zu melden. Medikamente für den eigenen Gebrauch sowie Wertgegenstände sind (im Rahmen der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen) nicht im aufzugebenden Gepäck sondern im Handgepäck zu befördern. Es ist untersagt, spitze Gegenstände (z. B. Nagelpfeilen) mit ins Handgepäck zu nehmen.
12. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen
- A) Der Veranstalter steht für die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen/Prospekten und unter der Adresse www.schauinsland-reisen.de angegebenen Reisedienstleistungen ein, sofern der Veranstalter nicht vor Vertragsabschluss oder nach Maßgabe von Ziff. 5 eine Änderung von Katalog-/Prospektangaben erklärt hat. Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Orts- und Hotelprospekten, soweit er darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.
- B) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der Bereitstellung einer gleichwertigen Ersatzleistung.
- C) Unterlässt es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber dem Veranstalter oder dem benannten örtlichen Repräsentanten – die örtliche Repräsentanz bzw. die Reiseleitung sind jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen – anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder – sofern diese nicht erreichbar sein sollte – dem Veranstalter direkt erfolgen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen.
- D) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e BGB nur dann zu, wenn dem Veranstalter (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.
- E) Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- F) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.
13. Haftungsbeschränkung
- A) Die vertragliche und die deliktische Haftung des Veranstalters ist auf einen Betrag von 4.100,00 Euro beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht und a.a) weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder a.b) wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung in den vorgenannten Fällen auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von dieser Beschränkung unberührt.
- B) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch ihn ausgeschrieben sind und die der Kunde im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z. B. Ausflüge, Mietwagen, Ausstellungen usw.). Dies gilt nicht, wenn und soweit für ein Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-, oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
- C) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben, soweit nicht ein Fall von Ziff. 13. a) vorliegt, unberührt.
- D) Kommt der Kunde im Falle von Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen seinen Obliegenheiten gem. Ziffer 11. dieser Bedingungen nicht nach, verliert er darauf beruhende Ansprüche gegen den Veranstalter gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, es wird ein Schaden wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen geltend gemacht.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- A) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Schauinsland-Reisen GmbH, Stresemannstraße 80, 47051 Duisburg geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Dies gilt nicht für die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen wegen Gepäckbeschädigungen, -verluste und -verzögerungen im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 11. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckbeschädigung und -verlust und binnen 21 Tagen nach Aushändigung bei Gepäckverspätungen zu melden.
- B) Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis f BGB die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren.
- C) Alle sonstigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
- D) Die Verjährung der Ansprüche nach den Ziffern 6. b und c. beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem geschlossenen Reisevertrag enden sollte.
- E) Macht der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Diese Zurückweisung stellt zugleich die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 BGB dar.
- F) Eine Abtretung jedweder Ansprüche aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Mitreisende oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- A) Der Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere in der Person des Kunden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Passeintragungen etc.) sind von dem Veranstalter nur zu beachten, wenn diese dem Veranstalter erkennbar sind, durch den Kunden ausdrücklich mitgeteilt sind oder von dem Veranstalter infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können.
- B) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.
- C) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten der Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.
16. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen, dasselbe gilt für diese Reisebedingungen. Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erforderlich ist. 17. Gerichtsstand
- A) Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
- B) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
- C) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, - wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden ergibt oder - wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind, als die vorgenannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17. Gerichtsstand
- A) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
- B) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, - wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden ergibt oder - wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind, als die vorgenannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stornobedingungen
Rücktritt des Kunden
- A) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann der Veranstalter unter Berücksichtigung seiner gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie folgt verlangen:
aa) Pauschalreise inklusive Charterflug/ Nur-Flug (Charter), Nur-Hotel und Mietwagenbuchungen
– bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises,
– vom 29.–22. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises,
– vom 21.–15. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises,
– vom 14.–7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
– vom 6. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
– ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
ab) Pauschalreise inklusive Linienflug
– bis zum –15. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises,
– vom 14.–7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
– vom 6. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
– ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
ac) NUR-Flug (Linienflug)
am Tag der Buchung kostenlos (Tagesoption), ansonsten 90% des Flugpreises. Fallen der Tag der Buchung und der Tag des Abfluges zusammen, beträgt die Stornokostenentschädigung 90% des Flugpreises.
- B) Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 6. a) geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.
- C) Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von dem Veranstalter geltend gemacht werden.
Zahlung des Reisepreises
Zahlungsmodalitäten und Aushändigung der Reiseunterlagen
- A) Der Veranstalter kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis - insbesondere nach Ziff. a) - e) - nur dann verlangen, wenn dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ausgehändigt worden ist. Der Veranstalter hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzsicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG abgeschlossen.
- B) Nach Vertragsschluss ist sofort eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zzgl. der Kosten für abgeschlossene Versicherungen fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Reiseantritt fällig.
- C) Bei Vertragsschluss ab fünf Wochen vor Reiseantritt sind Anzahlung und Restzahlung in einer Summe fällig, frühestens jedoch vier Wochen vor Abreise.
- D) Bei Buchung und Zahlung bis sieben Tage vor Reiseantritt kann die Zahlung in bar, per Überweisung, per Lastschrift oder per Kreditkarte erfolgen. Bei Zahlung per Lastschrift oder per Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kontos automatisch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen.
- E) Bei Buchung und Zahlung von weniger als sieben Tage vor Abreise kann die Zahlung nur am Flughafenschalter in bar, oder falls auf der Rechnung ausgewiesen per EC-Cash (mit Geheimzahl) oder Kreditkarte erfolgen. Bei Zahlung per EC-Cash oder Kreditkarte ist das Tageslimit der Bank zu beachten. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang am Flughafenschalter ausgegeben.
- F) Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang per Post an die bei Buchung angegebene Anschrift versandt. Kann keine Zustellung per Post erfolgen, werden die Reiseunterlagen nach Absprache am Flughafenschalter ausgegeben. Wird entgegen der Bestimmung in e) innerhalb von 7 Tagen vor Abreise eine Überweisung veranlasst, hat diese Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung. Die Reiseunterlagen liegen auch in diesem Fall gegen Bezahlung am Flughafenschalter bereit. Eventuelle Überzahlungen werden nach Zahlungseingang zurückerstattet.
- G) Erhält der Kunde direkt von Schauinsland-Reisen eine Rechnung und Bestätigung, sind Zahlungen mit schuldbefeiender Wirkung ausschließlich an Schauinsland-Reisen und nicht an das vermittelnde Reisebüro zu leisten.
Mietwagenbedingungen
Mietwagenbedingungen von Schauinsland-Reisen
bei Leistungen inclusive Mietwagen
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Sommersaison 2010 + (Winter 2010/2011) | ||
Mietwagenfirma | Auriga Crown | |
Annahme / Abgabe | Flughafen | |
Öffnungszeiten | 08:00 Uhr - 23:00 Uhr | |
Wagentypen | C= Ford Ka oder ähnlich, | |
Fahrer | Mindestalter 21 Jahre und mindestens 2 Jahre | |
Information Zusatzfahrer | 2. Fahrer kostenlos, jeder weitere Fahrer 3 EUR pro Tag | |
Tankregelung | Annahme mit vollem Tank, Abgabe mit leerem Tank. | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | unbegrenzt |
Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung | Reifen-, Glas-,Unterboden- + Kupplungsschäden sind nicht versichert | |
Insassenversicherung inklusive | Todesfall, Invalidität, Kosten für medizinische Versorgung bis max. 70 Mio EUR pro Schadenfall - nicht pro Person | |
Diebstahlversicherung inklusive | Wert des Wagens, Eigentum des Mieters ist nicht versichert. | |
Schadensversicherung | Kann für 3 EUR proTag , maximal 36 EUR pro Mietperiode für maximal 30 Tage vor Ort abgeschlossen werden um Reifen-, Glas-, Unterboden- und Kupplungsschäden zu versichern. | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | keiner | |
Kaution | 300,- per Kreditkarte. | |
Kreditkarte | Visa, Master, Amex, Diners Club | |
Gebühren Kindersitze / Dachgepäckträger | Kindersitz: 3 EUR pro Tag (max. 36 EUR pro Mietperiode) Dachgepäckträger: nicht verfügbar | |
Pannendienst | 24 Stunden Pannendienst (englisch/spanisch) | |
Sonstiges |
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Menorca | ||
Sommersaison 2010 + (Winter 2010/2011) | ||
Mietwagenfirma | Europcar | |
Annahme / Abgabe | Flughafen | |
Wagentypen | Toyota Aygo 1.0 o. ä. | |
Fahrer | Mindestalter 21 Jahre (bei Buchung verschiedener Buchungsklassen 25 bzw. 30 Jahre) und mindestens 1 Jahr im Besitz des Führerscheins. Jungfahrerzuschlag bis 25 Jahre, 6,60 Euro + Steuern, höchstens 66,- Euro + Steuern. | |
Information Zusatzfahrer | 3,15 Euro pro Tag pro Fahrer, zzgl. Mwst., höchstens 31,50 Euro + Mwst. pro Person | |
Tankregelung | Annahme mit vollem Tank, Abgabe mit vollem Tank | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | Sach-und Personenschäden unbegrenzt |
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung | Reifen-, Glas-Unterboden- + Kupplungsschäden sind nicht versichert | |
Insassenversicherung | inklusive | |
Diebstahlversicherung mit Selbstbeteiligung inkl. | Wert des Wagens, Eigentum des Mieters ist nicht versichert. | |
Zusatzversicherung | Kann zum Ausschluss der Selbstbeteiligung für 6,25 Euro + Mwst. pro Tag abgeschlossen werden (nach Kategorie verschieden) | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | 600,- Euro | |
Kaution | Höhe der Selbstbeteiligung in bar oder Kreditkarte | |
Kreditkarte | Visa, MasterCard | |
Gebühren Kindersitze / Dachgepäckträger | Kindersitz: 3,24 EUR + Mwst. pro Tag (max. 32,40 EUR + Mwst. pro Mietperiode) Dachgepäckträger: nicht verfügbar | |
Pannendienst | 24 Stunden Pannendienst (deutschsprachig) | |
Sonstiges |
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Ibiza | ||
Sommersaison 2010 + (Winter 2010/2011) | ||
Mietwagenfirma | Class Autos | |
Annahme / Abgabe | Flughafen / Schalter Sidetours | |
Wagentypen | Kat A : Fiat Panda/Citroen C 3/Nissan Micra 5-türer, Klimaanlage | |
Fahrer | Mindestalter 22 Jahre (bei Buchung verschiedener Buchungsklassen 25 bzw. 30 Jahre) und mindestens 2 Jahre im Besitz des Führerscheins. Jungfahrerzuschlag bis 25 Jahre, 5 Euro + Steuern, höchstens 50,- Euro + Steuern. | |
Information Zusatzfahrer | Zusatzfahrer 5 € pro Tag (Bezahlung vor Ort) | |
Tankregelung | Annahme mit vollem Tank, Abgabe mit vollem Tank | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | Sach-und Personenschäden unbegrenzt |
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung | Reifen-, Glas-Unterboden- + Kupplungsschäden sind nicht versichert | |
Insassenversicherung | inklusive | |
Diebstahlversicherung mit Selbstbeteiligung inkl. | Wert des Wagens, Eigentum des Mieters ist nicht versichert. | |
Zusatzversicherung | Kann zum Ausschluss der Selbstbeteiligung für 6,25 Euro + Mwst. pro Tag abgeschlossen werden (nach Kategorie verschieden) | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | 495,- Euro | |
Kaution | Höhe der Selbstbeteiligung per Kreditkarte | |
Kreditkarte | Visa, MasterCard, Amex | |
Gebühren Kindersitze / Dachgepäckträger | Kindersitz: 4,00 EUR + Mwst. pro Tag (max. 32,40 EUR + Mwst. pro Mietperiode) Dachgepäckträger: nicht verfügbar | |
Pannendienst | 24 Stunden Pannendienst (deutschsprachig) | |
Sonstiges |
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Kanaren | ||
Sommersaison 2010 + (Winter 2010/2011) | ||
Mietwagenfirma | Avis, c/ Juan Maneul Dran No 4, 35007 | |
Annahme / Abgabe | Flughafen bzw. Gomera Hafen | |
Öffnungszeiten | Flughafen Lanzarote, | |
Wagentypen | A: VW-Fox oder ähnlich, Fahrzeug 3-türig, inkl. Radio | |
Fahrer | Mindestalter 21 Jahre für Mietwagentyp A und B | |
Information Zusatzfahrer | Gegen Gebühr von 3,01 € +13% MwSt pro Tag und Fahrer | |
Tankregelung | Der Wagen wird mit der gleichen Tankfüllung abgegeben wie bei der Annahme. Bei Abgabe mit leerem Tank werden die Kosten für die Tankfüllung zuzüglich einer Servicegebühr von 9,20 EUR +13% MwSt pro Fahrzeug berechnet. | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | unbegrenzt |
Vollkaskoversicherung inklusive | Versichert: Wert des Fahrzeugs. | |
Insassenversicherung | Todesfall: maximal 12.000 EUR | |
Diebstahlversicherung | Wert des Wagens. Keine Haftung für Schäden am Eigentum des Mieters. | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | keiner | |
Kaution | in Höhe von 60,00 EUR im Wert einer Tankfüllung | |
Kreditkarte | Visa, MasterCard, American Express, keine Barzahlung möglich | |
Gebühren Kindersitze / Dachgepäckträger | Gegen Gebühr von 3,01 + 13% MwSt pro Tag, | |
Pannendienst | Pannenservice / Notfallnummer Avis: 24 h, Tel: 902-524742 teilweise deutsch-, englisch- und spanischsprachig | |
Sonstiges |
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Spanisches Festland (Malaga) | ||
Sommersaison 2010 | ||
Mietwagenfirma | Aurigia Crown/ Marbesol | |
Annahme / Abgabe | Flughafen | |
Öffnungszeiten | 24 Stunden geöffnet | |
Wagentypen | Kategorie C: Ford Ka, o. ähnlich, 3-türer mit Klimaanlage und Radio | |
Fahrer | Mindestalter 21 Jahre und mindestens 2 Jahre im Besitz des Führerscheins | |
Information Zusatzfahrer | Ein Zusatzfahrer kostenlos, weitere Fahrer 3 Euro pro Tag (maximal 36 EUR pro Mietperiode) | |
Tankregelung | Aurigia Crown/Marbesol: Abnahme mit vollem Tank, Rückgabe mit leerem Tank (Zahlung der ersten Tankfüllung vor Ort), | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | Deckungssumme Sachschaden bis 15 Mio EUR, Personenschäden bis 70 Mio EUR |
Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung | Nicht versichert sind Unterboden-, Reifen-, Glas- und Kupplungsschäden). | |
Schadenversicherung | Vor Ort kann eine Unterboden-, Reifen-, Glas- und Kupplungsschädenversicherung gegen eine Gebühr in Höhe von 3 EUR pro Tag (maximal 36 EUR pro Mietperiode) abgeschlossen werden. | |
Diebstahlversicherung inklusive | Wert des Wagens. Keine Haftung für Schäden am Eigentum des Mieters. | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | keiner | |
Kaution | Marbesol: 300,00 Euro Bar oder Kreditkarte | |
Kreditkarte | Visa, MasterCard | |
Gebühren Kindersitze/ Dachgepäckträger/ Navigationsgeräte | Kindersitz: 3 EUR pro Tag (maximal 36 EUR pro Mietperiode) | |
Pannendienst | 24 Stunden Pannendienst | |
Sonstiges |
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Spanisches Festland (Jerez, Sevilla, Alicante und Almeria) | ||
Sommersaison 2010 | ||
Mietwagenfirma | Aurigia Crown | |
Annahme / Abgabe | Flughafen | |
Öffnungszeiten | 24 Stunden geöffnet | |
Wagentypen | Kategorie C: Ford Ka, o. ähnlich, 3-türer mit Klimaanlage und Radio | |
Fahrer | Mindestalter 21 Jahre und mindestens 2 Jahre im Besitz des Führerscheins | |
Information Zusatzfahrer | Ein Zusatzfahrer kostenlos, weitere Fahrer 3 Euro pro Tag (maximal 36 EUR pro Mietperiode) | |
Tankregelung | Aurigia Crown: Abnahme mit vollem Tank, Rückgabe mit leerem Tank (Zahlung der ersten Tankfüllung vor Ort), | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | Deckungssumme Sachschaden bis 15 Mio EUR, Personenschäden bis 70 Mio EUR |
Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung | Nicht versichert sind Unterboden-, Reifen-, Glas- und Kupplungsschäden). | |
Schadenversicherung | Vor Ort kann eine Unterboden-, Reifen-, Glas- und Kupplungsschädenversicherung gegen eine Gebühr in Höhe von 3 EUR pro Tag (maximal 36 EUR pro Mietperiode) abgeschlossen werden. | |
Diebstahlversicherung inklusive | Wert des Wagens. Keine Haftung für Schäden am Eigentum des Mieters. | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | keiner | |
Kaution | 150,00 Euro in Bar, per Kreditkarte oder auch EC-Kate möglich | |
Kreditkarte | Visa, MasterCard | |
Gebühren Kindersitze/ Dachgepäckträger/ Navigationsgeräte | Kindersitz: 3 EUR pro Tag (maximal 36 EUR pro Mietperiode) | |
Pannendienst | 24 Stunden Pannendienst | |
Sonstiges |
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Portugal | ||
Algarve | ||
Sommersaison 2010 | ||
Mietwagenfirma | Aurigia Crown | |
Annahme / Abgabe | Flughafen | |
Öffnungszeiten | 24 Stunden geöffnet | |
Wagentypen | Kategorie C: Ford Ka, o. ähnlich, 3-türer mit Klimaanlage und Radio | |
Fahrer | Mindestalter 21 Jahre und mindestens 2 Jahre im Besitz des Führerscheins | |
Information Zusatzfahrer | Ein Zusatzfahrer kostenlos, weitere Fahrer 3 Euro pro Tag (maximal 36 EUR pro Mietperiode) | |
Tankregelung | Abnahme mit vollem Tank, Abgabe mit vollem TankAbnahme mit vollem Tank, Rückgabe mit leerem Tank (Zahlung der ersten Tankfüllung vor Ort) | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | Deckungssumme Sachschaden bis 15 Mio EUR, Personenschäden bis 70 Mio EUR |
Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung | Nicht versichert sind Unterboden-, Reifen-, Glas- und Kupplungsschäden). | |
Schadenversicherung | Vor Ort kann eine Unterboden-, Reifen-, Glas- und Kupplungsschädenversicherung gegen eine Gebühr in Höhe von 3 EUR pro Tag (maximal 36 EUR pro Mietperiode) abgeschlossen werden. | |
Diebstahlversicherung inklusive | Wert des Wagens. Keine Haftung für Schäden am Eigentum des Mieters. | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | keiner | |
Kaution | 150,00 Euro in Bar, per Kreditkarte oder auch EC-Kate möglich | |
Kreditkarte | Visa, MasterCard | |
Gebühren Kindersitze/ Dachgepäckträger | Kindersitz: 3 EUR pro Tag (maximal 36 EUR pro Mietperiode) | |
Pannendienst | 24 Stunden Pannendienst | |
Sonstiges |
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Lissabon | ||
Sommersaison 2010 | ||
Mietwagenfirma | Europcar | |
Annahme / Abgabe | Flughafen | |
Öffnungszeiten | 24 Stunden geöffnet | |
Wagentypen | A: Peugeot 107, oder ähnlich ohne Klimaanlage | |
Fahrer | Für Fahrer zwischen 18 und 20 Jahren wird vor Ort ein Jungfahrerzuschlag in Höhe von 36,30 € erhoben. Es ist nur ein Jungfahrer pro Anmietung erlaubt. | |
Information Zusatzfahrer | ein Zusatzfahrer kostenlos | |
Tankregelung | Nach Rücksprache mit der Verleihfirma vor Ort. | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | bis maximal 50 Mio EUR |
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung | Von der Haftung ausgenommen sind Reifen-, Felgen-, Glas-, Unterbodenschäden sowie Schäden der Innenausstattung sowie Schrammschäden an den Seiten oder dem Dach des Wagens. | |
Insassenversicherung | Invalidität bis 15.000 EUR, Kosten für medizinische Versorgung bis 1.500 EUR, optional vor Ort zubuchbar | |
Diebstahlversicherung | Wert des Wagens. Keine Haftung für das Eigentum des Mieters | |
Schadenversicherung | Gegen Gebühr in Höhe von 6 EUR (Kategorie A) bzw. 9,70 EUR (Kategorie M) täglich, höchstens 145,20 EUR pro Anmietung (Kategorie A+M) kann der Selbstbehalt versichert werden. Bei Buchung einer höheren Kategorie steigt die Versicherungsprämie entsprechend. Von der Haftung ausgenommen sind Reifen-, Felgen-, Glas-, Unterbodenschäden sowie Schäden der Innenausstattung sowie Schrammschäden an den Seiten oder dem Dach des Wagens. Es kann vor Ort eine Reifen- und Scheibenversicherung gegen Gebühr von 5,40 EUR pro Tag dazugebucht werden (Kategorie A). | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | Kategorie A = 450 EUR, Kategorie M 968 EUR (bei Buchung einer höheren Kategorie steigt der Selbstbehalt entsprechend) | |
Kaution | in Höhe des Selbstbehaltes | |
Kreditkarte | Visa | |
Gebühren Kindersitze/ Dachgepäckträger | Kindersitz 6,- EUR pro Tag (vor Ort zu zahlen) | |
Pannendienst | 24 Stunden Pannenservice (Tel: (351) 21 381 68 62 | |
Sonstiges |
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Madeira | ||
Sommersaison 2010 + (Winter 2010/2011) | ||
Mietwagenfirma | Sixt / Ilha Flor | |
Annahme / Abgabe | Flughafen | |
Öffnungszeiten | 07 Uhr bis 24 Uhr | |
Wagentypen | A: Peugeot 107, oder ähnlich ohne Klimaanlage | |
Fahrer | Für Fahrer zwischen 18 und 20 Jahren wird vor Ort ein Jungfahrerzuschlag in Höhe von 36,30 € erhoben. Es ist nur ein Jungfahrer pro Anmietung erlaubt. | |
Information Zusatzfahrer | ein Zusatzfahrer kostenlos | |
Tankregelung | Annahme voll/ Abgabe voll | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | bis maximal 50 Mio EUR |
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung | Von der Haftung ausgenommen sind Reifen-, Felgen-, Glas-, Unterbodenschäden sowie Schäden der Innenausstattung sowie Schrammschäden an den Seiten oder dem Dach des Wagens. | |
Insassenversicherung | Invalidität bis 15.000 EUR, Kosten für medizinische Versorgung bis 1.500 EUR, optional vor Ort zubuchbar | |
Diebstahlversicherung | Wert des Wagens. Keine Haftung für das Eigentum des Mieters | |
Schadenversicherung | Gegen Gebühr in Höhe von 6 EUR (Kategorie A) bzw. 9,70 EUR (Kategorie M) täglich, höchstens 145,20 EUR pro Anmietung (Kategorie A+M) kann der Selbstbehalt versichert werden. Bei Buchung einer höheren Kategorie steigt die Versicherungsprämie entsprechend. Von der Haftung ausgenommen sind Reifen-, Felgen-, Glas-, Unterbodenschäden sowie Schäden der Innenausstattung sowie Schrammschäden an den Seiten oder dem Dach des Wagens. Es kann vor Ort eine Reifen- und Scheibenversicherung gegen Gebühr von 5,40 EUR pro Tag dazugebucht werden (Kategorie A). | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | Kategorie A = 400 EUR, Kategorie M 968 EUR (bei Buchung einer höheren Kategorie steigt der Selbstbehalt entsprechend) | |
Kaution | in Höhe des Selbstbehaltes | |
Kreditkarte | Visa, Mastercard und Diners | |
Gebühren Kindersitze/ Dachgepäckträger | Kindersitz: 9,08 € pro Tag (maximal 108,90 € pro Anmietung) auf Anfrage bei Buchung; Dachgepäckträger ist nicht verfügbar | |
Pannendienst | 24 Stunden Pannenservice (Tel: (351) 21 381 68 62 | |
Sonstiges |
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Griechenland | ||
Kreta | ||
Sommersaison 2010 | ||
Mietwagenfirma | Autocandia, 201 Mafsolou St. Nea, Alikarnassos, 71601 Iraklion, P.o. Box 117, Crete, Greece | |
Annahme / Abgabe | Flughafen | |
Öffnungszeiten | Öffnungszeiten: 07:00 Uhr - 22:00 Uhr. Bei Annahme/ Abgabe außerhalb der Öffnungszeiten wird vor Ort eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. | |
Wagentypen | Kat. A (inkl. AC): | |
Fahrer | Kat. B 21 Jahre, Kat. C + K 23 Jahre, der Fahrer muss mind. 12 Monate den Führerschein besitzen | |
Information Zusatzfahrer | 1 Zusatzfahrer ist inklusive | |
Tankregelung | Das Auto wird mit vollem Tank ausgeliefert und mit leerem Tank zurückgegeben. Die Kosten für die erste | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | unbegrenzt |
Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung | ausgenommen Unterboden- und Reifenschäden. Vor Ort kann gegen eine Gebühr in Höhe von 3,57 EUR pro Tag eine Unterboden- und Reifenversicherung abgeschlossen werden. | |
Insassenversicherung | Mitfahrer bis 500.000 EUR, Fahrer bis 15.000 EUR | |
Diebstahlversicherung | Wert des Wagens, keine Haftung für Schäden am Eigentum des Mieters | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | keiner | |
Kaution | keine | |
Kreditkarte | Visa, MasterCard | |
Gebühren Kindersitze/ Dachgepäckträger | Kindersitz: 3,- EUR pro Tag, zahlbar vor Ort | |
Pannendienst | Garantierter Pannendienst in 1. Stunde | |
Sonstiges |
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Zypern | ||
Sommersaison 2010 | ||
Mietwagenfirma | Petsas Car Hire, Larnaca Flughafen: 24 64 33 50 (24 Stunden), Nicosia: 77 77 15 15 | |
Annahme / Abgabe | Flughafen | |
Öffnungszeiten | Bei Ankunft/ Abflügen ist der Schalter besetzt | |
Wagentypen | Kat. A: Chervrolet Matiz o.ä./ ohne Klimaanlage | |
Fahrer | kein Mindestalter erforderlich | |
Information Zusatzfahrer | kann vor Ort gegen eine Gebühr von 2 EUR pro Person und Tag angemeldet werden. | |
Tankregelung | Das Auto wird mit vollem Tank ausgeliefert und muss vollgetankt zurückgegeben werden. | |
Versicherungskonditionen | Haftpflichtversicherung | Sach-und Personenschäden unbegrenzt |
Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung | ausgenommen Unterboden-, Glas- und Reifenschäden. Diese Schäden können vor Ort gegen eine Gebühr von 3 EUR täglich versichert werden. | |
Insassenversicherung | kann vor Ort gegen eine Gebühr in Höhe von 2 EUR abgeschlossen werden | |
Diebstahlversicherung inklusive | Wert des Wagens, keine Haftung für Schäden am Eigentum des Mieters | |
Wichtige Hinweise:
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Selbstbehalt | keiner | |
Kaution | In Höhe einer Tankfüllung zahlbar per Kreditkarte oder bar. | |
Kreditkarte | Visa, Master, American Express, Diners Club | |
Gebühren Kindersitze/ Dachgepäckträger | Kindersitz: Ist vor Ort gegen eine Gebühr in Höhe von ca. 17,- Euro pro Mietperiode vor Ort erhältlich | |
Pannendienst | 24 Stunden Pannenservice bei Unfall oder Defekt (inklusive) | |
Sonstiges |
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Einreisebestimmungen
Pass- und Visumerfordernisse
Diese Pass- und Visumerfordernisse gelten für deutsche Staatsbürger für Aufenthalte zu touristischen Zwecken. Für nichtdeutsche Staatsbürger, Doppelstaatler, Personen die durch ihre Einreise die Gesundheit der Staatsbürger des Gastlandes gefährden könnten oder Personen, die Straftaten begangen und/ oder eine kriminelle Vergangenheit haben sowie bei Personen die zu nicht touristischen Zwecken reisen, gelten oftmals andere Bestimmungen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die zuständige Botschaft.
Alleinreisende Minderjährige, Minderjährige, die mit nur einem Elternteil oder namensverschiedenen Eltern oder Elternteilen reisen, müssen im Zweifel eine amtlich beglaubigte Reiseerlaubnis nachweisen. Alleinreisende Minderjährige müssen unter Umständen am Flughafen von nachweislich autorisierten Personen abgeholt werden. Weitere Auskünfte erteilen die zuständige Botschaft und Ihr örtlicher Bürgerservice.
Sollten Sie aufgrund unzureichender Einreisedokumente die Reise stornieren oder umbuchen, gehen etwaige Kosten zu Ihren Lasten.
Wird nur der Flug und keine Unterkunft bei Schauinsland-Reisen gebucht, ist bei Reisezielen außerhalb Europas in der Regel bei Einreise eine Aufenthaltsadresse bzw. ein Unterkunftsnachweis anzugeben. Ferner der Nachweis ausreichender Geldmittel für die Aufenthaltsdauer sowie die Vorlage gebuchter und bezahlter Rück- oder Weiterreiseunterlagen gefordert.
Sollte ein Haustier mitgeführt werden, oder eine Einreise nicht zu touristischen Zwecken erfolgen, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Botschaft über die Einreisevoraussetzungen. Schauinsland-Reisen GmbH übernimmt für die Aktualität und Vollständigkeit der nachstehend aufgeführten Einreisebestimmungen keine Gewähr.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern. Abschließende und verbindliche Auskünfte zu Einreisebestimmungen können nur die zuständigen Botschaften und Konsulate der jeweiligen Staaten erteilen. Weitere Informationen unter www.auswaertiges-amt.de, Tel: +49 (0)30 18170.
Ägypten | |
Reisedokumente | Personalausweis + mitzubringendes Lichtbild + Rückreiseticket oder Reisepass, Kinderreisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | Es besteht Visumspflicht. Das Visum kann vom Gast im Vorfeld organisiert oder gegen eine Servicegebühr in Höhe von z. Zt. 20,- Euro am Flughafen bei der Reiseleitung erworben werden. Die Gültigkeit beträgt einen Monat. Bei einem geplanten Aufenthalt über diese Gültigkeit hinaus, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Botschaft in Verbindung. Die Aufenthaltsdauer darf 3 Monate nicht überschreiten. |
Dominikanische Republik | |
Reisedokumente | Reisepass, Kinderreisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | bis 90 Tage visumfrei. Allerdings muss bei Einreise eine Touristenkarte vorgewiesen werden. Bei Buchung einer Pauschalreise inklusive Flug ist diese im Reisepreis enthalten und wir mit den Reiseunterlagen versandt. Bei Buchung von NUR-Hotel oder nur Flug kann die Touristenkarte gegen eine Gebühr von 20 € zugebucht werden. Bei einem Aufenthalt ab 30 Tage muss eine Ausreisesteuer unmittelbar am Flughafen gezahlt werden (ab 30 Tage bis 90 Tage z.Z. 9 €). Bei Ausreise ist ferner eine Flughafensteuer (z.Z. 20 US$) zu entrichten. Einige Fluggesellschaften haben diese Steuer bereits in ihrem Flugpreis enthalten. Bei Ein- oder Ausreise über die USA sind die Einreisebestimmungen der USA zu beachten. |
Griechenland | |
Reisedokumente | Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Elternteils ist ohne Lichtbild bis zum 10. Lebensjahr ausreichend. |
Gültigkeit der Reisedokumente | Die Dokumente müssen während der Reisedauer gültig sein. |
Visum | Griechenland ist dem Schengener Abkommen beigetreten, Zypern nicht. Bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten visumfrei. Darüber hinaus muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. |
Zypern | |
Reisedokumente | Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis. |
Gültigkeit der Reisedokumente | Die Dokumente müssen während der Reisedauer gültig sein. |
Visum | Zypern ist nicht dem Schengener Abkommen beigetreten. Bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten visumfrei. Darüber hinaus muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. |
Indonesien/ Bali | |
Reisedokumente | Reisepass, Kinderreisepass mit Lichtbild |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | Es besteht Visumspflicht. Dieses ist nicht im Reisepreis enthalten und wird bei Einreise in Denpasar gegen eine Gebühr von derzeit 25 US$ unter Vorlage des Rückflugtickets erteilt und ist bis 30 Tage gültig. Eine Verlängerung dieses Visums ist nicht möglich. Sollte ein längerer Aufenthalt geplant sein, muss das Visum vor der Einreise beantragt werden. Die Flughafensteuer für internationale Flüge, die bei der Ausreise zu entrichten ist, bewegt sich zwischen 50.000,- Rp (Tanjung Pinang) und 150.000,- Rp (Bali/Surabaya/Jakarta). Es besteht Registrierungspflicht innerhalb 24 Stunden nach Einreise. Im Normalfall geschieht dies durch das Hotel. Bei privaten Unterkünften informieren Sie sich bitte diesbezüglich bei der zuständigen Botschaft. |
Italien | |
Reisedokumente | Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Elternteils ist bei Kindern unter 16 Jahren ausreichend. |
Gültigkeit der Reisedokumente | Die Dokumente müssen während der Reisedauer gültig sein. |
Visum | Italien ist dem Schengener Abkommen beigetreten. Bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten visumfrei. Darüber hinaus muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. |
Jamaika | |
Reisedokumente | Reisepass, Kinderreisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | bis 90 Tage visumsfrei. Bei Ein- oder Ausreise über die USA sind die Einreisebestimmungen der USA zu beachten. |
Kenia | |
Reisedokumente | Reisepass, Kinderreisepass. Die Vorlage eines Rück- oder Weiterreisetickets ist notwendig. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | Es besteht Visumpflicht. Die Visumgebühr beträgt derzeit EUR 20,00 und ist nicht im Reisepreis enthalten. Visa können problemlos bei der Einreise über alle offiziellen Grenzstationen, z.B. an den Flughäfen Nairobi und Mombasa, erteilt werden und sind 12 Wochen gültig, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung. |
Kuba | |
Reisedokumente | Reisepass, Kinderreisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | Gültigkeit der Reisedokumente mind.6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | Reisende mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik können zu diesem Zweck eine Versicherung über Schauinsland bei der MDT/ R+V Versicherung abschließen. Bei der Einreise sind die Reisebestätigung und der Versicherungsschein vorzulegen. |
Marokko | |
Reisedokumente | Reisepass, Kinderreisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | bis 90 Tage visumsfrei. |
Mexiko | |
Reisedokumente | Reisepass, Kinderreisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | Die Einreise bis zu einem Aufenthalt von 90 Tagen visumsfrei. Während des Fluges wird von den Fluggesellschaften kostenfrei eine Touristenkarte (FMT) ausgegeben. Die Karte wird bei Grenzübertritt abgestempelt. Die beim Reisenden verbleibende Ausfertigung ist bei Ausreise vorzulegen. Bei Ein- oder Ausreise über die USA sind die Einreisebestimmungen USA zu beachten. |
Portugal | |
Reisedokumente | Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Elternteils ist bei Kindern unter 16 Jahren ausreichend. |
Gültigkeit der Reisedokumente | Die Dokumente müssen während der Reisedauer gültig sein. |
Visum | Portugal ist dem Schengener Abkommen beigetreten. Bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten visumfrei. Darüber hinaus muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. |
Spanien | |
Reisedokumente | Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Elternteils ist bei Kindern unter 16 Jahren ausreichend. |
Gültigkeit der Reisedokumente | Die Dokumente müssen während der Reisedauer gültig sein. |
Visum | Spanien ist dem Schengener Abkommen beigetreten. Bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten visumfrei. Darüber hinaus muss eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. |
Sri Lanka | |
Reisedokumente | Reisepass, Kinderreisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | Es besteht Visumspflicht. Ein Touristenvisa mit einer Gültigkeit von bis zu 30 Tagen wird bei der Einreise erteilt. |
Thailand | |
Reisedokumente | Reisepass. Die Schreibweise des Namens im Pass und im Flugschein muss identisch sein. Ein Weiter- oder Rückreiseticket muss in der Regel vorgelegt werden. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus |
Visum | Die Einreise bis zu einem Aufenthalt bis 30 Tagen visumsfrei. |
Tunesien | |
Reisedokumente | Reisepass oder Personalausweis + Buchungsunterlagen einer Pauschalreise, Kinderreisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | Die Einreise bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten ist visumsfrei. |
Türkei | |
Reisedokumente | Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis und Kinderreisepass |
Gültigkeit der Reisedokumente | Die Dokumente müssen während der Reisedauer gültig sein. |
Visum | Die Einreise ist bis zu einem Aufenthalt von 90 Tagen visumfrei. |
USA | |
Reisedokumente | Maschinenlesbarer Reisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | Die Dokumente müssen während der Reisedauer gültig sein. |
Visum | Eine visumsfreie Einreise bis 90 Tage (Visa Waiver Programm). Seit dem 12.01.2009 müssen alle Reisenden zwingend via Internet unter https://esta.cbp.dhs.gov eine gebührenfreie elektronische Einreiseerlaubnis einholen. |
Vereinigte Arabische Emirate | |
Reisedokumente | Reisepass, Kinderreisepass. |
Gültigkeit der Reisedokumente | mind. 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus. |
Visum | Bei einem Aufenthalt bis 30 Tagen wird bei Ankunft ein kostenloses Visum erteilt. Eine Verlängerung um weitere 30 Tage kann gegen Gebühr beim Immigration Office beantragt werden. Es ist möglich, dass bei Einreise biometrische Daten (z.B. Iriskennung) erfasst werden. |
Reiseversicherungen
Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der
MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler (VB MDT 2010-A/SLR)
I. Allgemeine Bestimmungen
Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 12 gelten für alle Reiseversicherungen der durch die MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler vertretenen Versicherer der R+V Versicherungsgruppe (für die Reise-Krankenversicherung die R+V Krankenversicherung AG; für alle weiteren Reiseversicherungen die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG).
- § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen
Auf der Grundlage eines mit der Schauinsland-Reisen GmbH abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages gewähren die Versicherer der R+V Versicherungsgruppe der/n versicherten Person/en Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise der im Versicherungsschein bzw. der Reisebestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen oder den im Versicherungsschein festgelegten Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie bzw. der Beitrag zum Gruppenvertragsbeitritt entrichtet wurde.
- § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
1. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. dem Beitritt zum Gruppenvertrag und endet mit dem Reiseantritt;
2. In den übrigen Versicherungssparten
- a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der Reise;
- b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
- § 3 Prämie/ Beitrag zum Gruppenvertragsbeitritt
Die Prämie bzw. der Beitrag zum Gruppenvertragsbeitritt ist gegen Aushändigung des Versicherungsscheins bzw. mit Beitritt zum Gruppenvertrag zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/ Versicherungsbeginn geleistet wurde.
- § 4 Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand.
2. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person während der versicherten Reise überraschend von einem Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in Staaten, auf deren Gebiet zur Zeit der Einreise der versicherten Person bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder wo dessen Ausbruch absehbar war. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen.
- § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
- a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht);
- b) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
- c) auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z.B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nachweise einzureichen.
- d) auf Verlangen des Versicherers, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt unter-suchen zu lassen.
- e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, auf Verlangen des Versicherers Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht dem Versicherer gegenüber zu entbinden.
2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Der Versicherer bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.
- § 6 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen.
2. Ist die Versicherungssumme in der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gesamtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis.
- § 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
- § 8 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versicherte Person
- a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat;
- b) den Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.
2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung des Versicherers zugegangen ist.
- § 9 Ansprüche gegen Dritte
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die Versicherer der R+V Versicherungsgruppe über.
2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche an die Versicherer abzutreten.
- § 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
1. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverhältnisse ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall den Versicherern der R+V Versicherungsgruppe, werden diese in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedingungsgemäß regulieren.
- § 11 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person seinen bzw. ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
3. Verlegt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nach Vertragsschluss seinen bzw. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein bzw. ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.
- § 12 Anzeigen und Willenserklärungen
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).
II. Besondere Bestimmungen (abhängig vom vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang)
A. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
- § 1 Stornierung der Reise/ Vermittlungsentgelt
Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer
- a) die vertraglich geschuldeten Stornokosten.
- b) das dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt, sofern der Betrag bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Nicht versichert sind Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung geschuldet werden und sonstige Gebühren (z.B. Visagebühren o.ä.). Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann der Versicherer die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzten.
- § 2 Versicherte Ereignisse/ Risikopersonen
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
- a) unerwartete schwere Erkrankung;
- b) schwere Unfallverletzung;
- c) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
- d) Tod;
- e) Impfunverträglichkeit;
- f) Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn oder Komplikationen einer bereits bestehenden Schwangerschaft;
- g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Wasserrohrbruch, Elementarereignis oder Straftat eines Dritten (z.B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden erheblich ist oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
- h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
- i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat;
- j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Absolvierung einer Nachprüfung während der Schul- oder Hochschulausbildung, sofern die Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung/Nachprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll; bei Schülern: unerwartete Nichtversetzung (maßgeblich ist das letzte Zwischenzeugnis);
- k) unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
- l) Arbeitgeberwechsel, vorausgesetzt, die Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitgeberwechsels gebucht und die Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
- m) Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
- n) Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
2. Versicherungsschutz besteht, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, für die vertraglich geschuldeten Stornokosten, sofern
- a) die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird,
- b) sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch dieser Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 30 % je Monat verringert,
- c) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt des Ereignisses nicht zu rechnen war,
- d) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
- e) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
3. Reisegarantie bei Verlust des Arbeitsplatzes
Der Versicherer erstattet, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, bei Antritt der Reise anstatt der Stornokosten die vertraglich geschuldete Restzahlung, sofern ein Versicherungsfall gemäß § 2 h) vorliegt. Die Erstattung erfolgt nach erfolgtem Reiseantritt.
4. Risikopersonen sind
- a) die Angehörigen der versicherten Person;
- b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
- c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben.
Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
- § 3 Storno-Informations-Service
1. Der Storno-Informations-Service informiert die versicherte Person zu den Stornierungsmöglichkeiten (wann storniert werden sollte), wenn die versicherte Person nach Buchung der Reise erkrankt, eine Unfallverletzung erleidet oder ein sonstiger Versicherungsfall eingetreten ist. Für die Nutzung des Informationsdienstes ist die unverzügliche Information über den eingetretenen Versicherungsfall sowie das Vorliegen des vollständig ausgefüllten Antrages nebst notwendigen Anlagen erforderlich.
2. Kann die versicherte Reise entgegen der Einschätzung des Storno- Informations-Service doch nicht angetreten werden, gilt die Stornierung als unverzüglich, wenn sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, an welchem die Reiseunfähigkeit feststeht.
3. Storniert die versicherte Person entgegen des Rates des Storno-Informations-Service die Reise zunächst nicht und wird die Reise später aufgrund dieser Erkrankung, Unfallverletzungen oder einem sonstigen Versicherungsfall doch nicht angetreten, erstattet der Versicherer max. bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung angefallen wären.
- § 4 Verspäteter Reiseantritt
Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort, wenn die Reise aus versichertem Grund oder wegen einer Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel um mindestens zwei Stunden verspätet angetreten wird. Erstattet werden die Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären.
- § 5 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- Euro je Person/Objekt. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.
- § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Die versicherte Person ist verpflichtet,
- a) nach Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu halten und die Stornorechnung nebst Versicherungsnachweis im Original einzureichen;
- b) bei der Nutzung des Storno-Informations-Service unverzüglich über den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren;
- c) schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest, psychische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen;
- d) zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versicherers
– eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen;
– der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten;
- e) im Todesfall eine Sterbeurkunde vorzulegen;
- f) sämtliche sonstigen Schadenereignisse durch geeignete Nachweise zu belegen.
- g) bei Kurzarbeit gemäß Teil A § 2 Punkt 2, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Beschlusses und die Dauer der Kurzarbeit, sowie über das Maß der Verminderung des Vergütungsanspruchs als Nachweis einzureichen.
- h) bei Inanspruchnahme der Reisegarantie gemäß Teil A § 2 Punkt 3, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, die Teilnahme an der Reise, die unerwartete betriebsbedingte Kündigung sowie die Erbringung der Restzahlung durch geeignete Nachweise zu belegen.
B. Reiseabbruch-Versicherung
- § 1 Versicherte Ereignisse/ Risikopersonen
Versichert gelten die Ereignisse/ Risikopersonen gemäß A. § 2 Punkt 1. a) - g) bzw. § 2 Punkt 4.
- § 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
Der Versicherer erstattet
- a) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird.
- b) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die versicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss.
- § 3 Mehrkostenversicherung (Außerplanmäßige Beendigung/Unterbrechung einer Reise)
1. Der Versicherer erstattet unter den genannten Voraussetzungen
- a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund.
- b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss;
- c) notwendige und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis zu 150,- Euro, die durch Ereignisse gemäß der Punkte a) und b) verursacht wurden;
- d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses, wenn deswegen die Reise am Urlaubsort nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist;
- e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende
Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann
- - bis zu 2.500,- Euro, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet,
- - bis zu 750,- Euro, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder
einermitreisenden Risikoperson erfolgt;
- f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß 1. a) - f) ist, dass die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt.
- § 4 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- Euro je Person/Objekt. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.
- § 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Es gelten die Regelungen gemäß A. § 6 c) bis f).
C. Umbuchungsgebührenschutz
- § 1 Versicherungsumfang
Der Versicherer ersetzt bei Umbuchung innerhalb der gebuchten Saison bis zu 42 Tagen vor Reiseantritt die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu 40,- Euro je versicherter Person, bei Objektbuchungen bis max. 40,- Euro je Objekt.
D. Reise-Krankenversicherung
- § 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung bei auf der Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
- § 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Der Versicherer erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere
- a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
- b) ambulante Heilbehandlungen;
- c) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel;
- d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,- Euro;
- e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen bis zu insgesamt 350,- Euro je Versicherungsfall;
- f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,- Euro je Versicherungsfall;
- g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kuraufenthaltes statt.
2. Der Versicherer erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Krankenhaustagegeld von 50,- Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung gegenüber dem Versicherer auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Krankenhaustagegeld gemäß § 2 Punkt 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behandelt werden, erstattet der Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).
6. Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale des Versicherers werden bis zu 25,- Euro je Versicherungsfall erstattet.
- § 3 Krankentransporte/ Überführung
Der Versicherer erstattet die Kosten für
- a) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
- b) Krankentransporte zum stationären Aufenthalt in das Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft am Urlaubsort;
- c) die Überführung zum Bestattungsort oder die Bestattung im Ausland.
- § 4 Ausschlüsse/Einschränkungen
1. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind
- a) Heilbehandlungen, die ein Anlass für den Reiseantritt waren;
- b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten;
- c) Hypnosen, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen;
- d) Zahnbehandlungen und Aufwendungen für Hilfsmittel und Prothesen, die über den
Umfang gemäß § 2 Punkte 1. f) und g) hinausgehen;
- e) Unfall- oder Krankheitskosten, deren (Mit-)Ursache Alkoholeinfluss oder Drogenmissbrauch ist;
- f) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung;
- § 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
- a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vor Durchführung von Krankenrücktransporten unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale des Versicherers aufzunehmen;
- b) dem Versicherer die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen Leistungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum des Versicherers.
- § 6 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von 75,- Euro je Versicherungsfall. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.
E. 24h-Notfall-Assistance
- § 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer erbringt durch seine 24h-Notrufzentrale Beistandsleistungen in den nachstehenden Notfällen, die der versicherten Person während der Reise zustoßen.
- § 2 Krankheit/ Unfall
1. Medizinische Versorgung im Reiseziel
- a) Die Notrufzentrale informiert auf Anfrage vor und während der Reise über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt, falls möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.
- b) Benötigt die versicherte Person Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, übernimmt die Notrufzentrale die Beschaffung und den Versand der Ersatzpräparate. Die Kosten der Präparate sind von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuerstatten.
2. Krankenhausaufenthalt
Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Notrufzentrale folgende Leistungen:
- a) Betreuung
Die Notrufzentrale stellt bei Bedarf über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt sowie zu den behandelnden Krankenhausärzten her und sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten.
- b) Krankenbesuch
Sofern gewünscht, organisiert die Notrufzentrale die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort, sofern der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als fünf Tage dauert. Die Kosten der Beförderung übernimmt der Versicherer.
- c) Kostenübernahmegarantie und Abrechnung
Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000,- Euro ab. Er übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit den zuständigen Kostenträgern. Soweit diese die vom Versicherer gezahlten Beträge nicht übernehmen, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen.
3. Krankenrücktransport
Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzentrale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
- § 3 Tod
Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzentrale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.
- § 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer die Kosten bis zu 5.000,- Euro.
- § 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck
1. Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reisezahlungsmittel abhanden gekommen sind, stellt die Notrufzentrale den Kontakt zur Hausbank her und unterstützt diese bei der Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrags. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu 1.500,- Euro zur Verfügung. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an den Versicherer zurückzuzahlen.
2. Bei Verlust von Kredit- oder EC- bzw. Maestro-Karten hilft die Notrufzentrale bei der Sperrung der Karten. Die Notrufzentrale haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden.
3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Notrufzentrale bei der Ersatzbeschaffung.
4. Bei Verlust von Reisegepäck ist die Notrufzentrale bei dessen Auffindung behilflich.
- § 6 Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Notrufzentrale bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Der Versicherer verauslagt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu 5.000,- Euro sowie ggf. eine Strafkaution bis zu 15.000,- Euro. Die verauslagten Beträge sind spätestens drei Monate nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuerstatten.
- § 7 Übermittlung von Informationen/ Reiseruf
1. Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Notrufzentrale über die nächstgelegene diplomatische Vertretung (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit) sowie über Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage der versicherten Person bemüht sich die Notrufzentrale auf deren Wunsch um die Informationsweitergabe an Dritte.
3. Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemüht sich die Notrufzentrale um einen Reiseruf. Die Kosten hierfür übernimmt der Versicherer.
- § 8 Umbuchungen
Die Notrufzentrale ist bei Umbuchungen behilflich, wenn die versicherte Person
- a) ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder es zu Verspätungen bzw. Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt;
- b) wegen eines Notfalls die Rückreise außerplanmäßig antritt;
- c) wegen Überbuchung des Beförderungsmittels die gebuchte Reise nicht wie geplant antreten oder fortsetzen kann.
- § 9 Psychologische Hilfestellung
Gerät die versicherte Person während der Reise in eine akute Notsituation, in der sie psychologischen Beistand benötigt, leistet die Notrufzentrale telefonisch eine erste psychologische Hilfestellung.
- § 10 Betreuung und Rückholung minderjähriger Kinder
Kann ein mitreisendes minderjähriges Kind wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung einer mitversicherten und die das Kind betreuenden Person nicht mehr betreut werden, organisiert der Versicherer die Betreuung des Kindes sowie die Rückreise zum Wohnort und übernimmt hierfür die Kosten.
- § 11 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Beistandsleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufzunehmen.
F. Reisegepäck-Versicherung
- § 1 Versicherte Sachen
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person, einschließlich Geschenke und Reiseandenken.
- § 2 Gegenstand der Versicherung
1. Mitgeführtes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, und zwar durch Straftat eines Dritten, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse.
2. Aufgegebenes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung
- a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, einer Gepäckaufbewahrung oder eines Beherbergungsbetriebes befindet;
- b) für notwendige Ersatzkäufe bis zu 500,- Euro je Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.
- § 4 Ausschlüsse/Einschränkungen
1. Nicht versichert sind
- a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
- b) Sportgeräte, soweit sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;
- c) Vermögensfolgeschäden.
2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes:
- a) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen sowie Mobiltelefone jeweils samt Zubehör sind bis zu 250,- Euro versichert;
- b) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis insgesamt 500,- Euro versichert;
- c) Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten sind als aufgegebenes Reisegepäck nicht versichert. Als mitgeführtes Reisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.
- d) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 15 % der Versicherungssumme versichert;
- e) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
- f) Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahrzeug und daran angebrachten Behältnissen nur dann versichert, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht zu jeder Uhrzeit Versicherungsschutz.
3. Führt die versicherte Person den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
- § 5 Höhe der Entschädigung
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme für
- a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert);
- b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
- c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
- d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.
- § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen, sich dies bestätigen zu lassen und dem Versicherer hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
- § 7 Selbstbehalt
Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von 75,- Euro je Versicherungsfall. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.
Die komplette Abwicklung, Vertrags- und Schadensbearbeitung erfolgt für die R+V Versicherungsgruppe durch die MDT Makler der Touristik GmbH:
MDT Makler der Touristik GmbH
Assekuranzmakler
Daimlerstr. 1 K
63303 Dreieich
Tel.: +49 (0) 180 – 50 147 42
Fax: +49 (0) 180 – 50 147 43
Email: info@mdt24.de
Glossar zu Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der MDT Makler
der Touristik GmbH Assekuranzmakler (VB MDT 2010-A/SLR) für die R+V Versicherungsgruppe
Angehörige
Als Angehörige gelten z.B. der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person.
Generell gibt es keine Einschränkungen im Verwandtschaftsgrad. Es ist allerdings ein Nachweis über die Verwandtschaft zu erbringen.
Ausland
Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in dem sich die versicherte Person regelmäßig länger als 3 Monate im Jahr aufhält.
Ausweispapiere
Ersatz der amtlichen Gebühren für die Wiederbeschaffung von Ausweis- und Kfz-Papieren, wie zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.
Betreuungspersonen
Betreuungspersonen sind diejenigen, die mitreisende oder nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen.
Erkrankung (unerwartete schwere Erkrankung)
Eine unerwartete Erkrankung ist eine Erkrankung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestand und plötzlich ohne vorher erkennbare Anzeichen auftritt. Die Erkrankung trat also überraschend auf und es war mit dieser nicht zu rechnen. Erkrankungen, die zwar nicht durchgängig verlaufen, aber schon als Vorerkrankung vor Reiseantritt bestanden, gelten nicht als unerwartet. Dazu zählen auch alle chronischen Krankheiten, die beispielsweise schubförmig verlaufen wie Multiple Sklerose oder AIDS etc. Auch chronische psychische Erkrankungen, die schubförmig auftreten und ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt werden, gelten nicht als unerwartet. Bei psychischen Erkrankungen ist immer ein fachärztliches Attest einzureichen.
Eine Erkrankung ist schwer, wenn sie einen solchen Grad erreicht, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist.
Familie
Als Familie gelten maximal zwei Erwachsene und mindestens ein mitreisendes Kind, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Als Familie gilt nicht z.B. eine Kleingruppe (z.B. 2 Lehrer mit Schülern o.ä.)
Gruppenvertrag
Ein Gruppenvertrag besteht zwischen dem/den Versicherer(n) und dem Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer. Der Reisende tritt dem Gruppenversicherungsvertrag bei und ist somit versicherte Person.
Krankentransport
Ein Krankentransport zeichnet sich dadurch aus, dass er mit einem Krankenwagen und fachgerechter Betreuung durch dafür qualifiziertes Personal erfolgt.
medizinisch notwendig
Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissen-schaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Medizinische Leistungen oder Versorgungen werden somit nur als medizinisch notwendig und angemessen erachtet, wenn
- diese erforderlich sind, um den Zustand, die Erkrankung oder Verletzung eines Patienten zu diagnostizieren oder zu behandeln;
- die Beschwerden, die Diagnose und Behandlung mit der zugrunde liegenden Erkrankung übereinstimmen;
- diese die angemessenste Art und Stufe der medizinischen Versorgung darstellen;
- diese nur über einen angemessenen Behandlungszeitraum hinweg erbracht werden.
medizinisch sinnvoll
Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers (ggf. auch in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt des Kunden in Deutschland) in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland.
Dieser erfolgt z.B. wenn die Heilungs- und Genesungschancen in Deutschland besser sind als im Reiseland.
notwendige und angemessene Mehrkosten
Notwendige und angemessene Mehrkosten beinhalten die Kosten, die aufgrund einer unausweichlichen Situation entstanden sind und die abgestellt sind auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der versicherten Reiseleistung.
Objekt
Objekte sind z.B. Ferienhäuser, -wohnungen, Wohnmobile, Mietwagen, Hausboote, gecharterte Yachten sowie Autoreisezüge und Fähren. Diese werden zum Gesamtreisepreis mit dem Familien-/Objekttarif versichert.
öffentliche Verkehrsmittel
Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen und Taxis.
Pandemie
Eine Pandemie liegt vor, wenn auf weiten Teilen eines Kontinents oder mehrerer Kontinente eine infektiöse Erkrankung ausbricht (Warnstufe 6 der Weltgesundheitsorganisation WHO).
Schadenereignisse im Zusammenhang mit Pandemie sind im Versicherungsschutz der R+V Versicherungsgruppe enthalten.
Reisegepäck
Unter Reisegepäck versteht man alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, einschließlich Geschenke und Reiseandenken.
- aufgegeben
Als aufgegebenes Gepäck wird Gepäck bezeichnet, das einem Beförderungsunternehmen, einem Beherbergungsbetrieb oder einer Gepäckaufbewahrung in Obhut gegeben wird
(z.B. auch Zimmersafe im Hotel).
- mitgeführt
Als mitgeführtes Gepäck zählt Gepäck, das während der Reise nicht aufgegeben oder an ein Beförderungsunternehmen in Obhut gegeben wurde und sich im Zugriff der versicherten Person befindet (z.B. Handgepäck).
Reiseabbruch
Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die versicherte Person den Aufenthalt am Urlaubsziel endgültig beendet und nach Hause zurückreist.
Reiseantritt
Im Rahmen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gilt die Reise mit der Inanspruchnahme
der ersten gebuchten Reiseleistung als angetreten.
Als Antritt der Reise gilt in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung im Einzelnen:
- bei einer Flug-Reise: der Check-in (bzw. beim Vorabend-Check-in die Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reisetag),
- bei einer Schiffs-Reise: das Einchecken auf dem Schiff,
- bei einer Bus-Reise: das Einsteigen in den Bus,
- bei einer Bahn-Reise: das Einsteigen in den Zug,
- bei einer Auto-Reise: die Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils,
- bei Anreise mit dem eigenen PKW der Antritt der ersten gebuchten Reiseleistung, z. B. die Übernahme der gebuchten Ferienwohnung.
- Ist eine Transfer-Leistung (z. B. rail & fly) fester Bestandteil der Gesamtreise, beginnt die Reise mit dem Antritt des Transfers (Einstieg in das Transfer-Verkehrsmittel, z. B. Bahn).
In allen übrigen Reiseversicherungen ist die Reise mit dem Verlassen der Wohnung angetreten.
verspäteter Reiseantritt
Als verspäteter Reiseantritt zählt eine Verspätung wegen eines versicherten Ereignisses oder aufgrund einer Verspätung von mindestens zwei Stunden eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Reiseleistung
Als Reiseleistungen gelten beispielsweise die Buchung eines Fluges, einer Schiff-, Bus-, oder Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transportes zum Urlaubsort oder zurück bzw. die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausbootes oder das Chartern einer Yacht. Die Reiseleistung ist auf der Buchungsbestätigung dokumentiert und mit einem Preis ausgezeichnet.
Umbuchung
Eine versicherte Umbuchung im Rahmen des Umbuchungsgebührenschutzes liegt dann vor, wenn eine Änderung von Reisetermin, Reiseziel, Reiseteilnehmer, Ort des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart innerhalb der gebuchten Saison bis maximal 42 Tage vor Reiseantritt vorgenommen wird.
Bei einer kurzfristigeren Umbuchung (kürzer als 42 Tage vor Reiseantritt) sind die Umbuchungsgebühren des Reiseveranstalters bei Eintritt eines versicherten Ereignisses bis max. zur Höhe der anfallenden Stornokosten im Rahmen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung versichert.
Rücktritt
Wird eine Reise vor Reiseantritt storniert oder nicht angetreten, so zählt dies als Reiserücktritt.
Schule bzw. Hochschule
Schulen sind alle Bildungseinrichtungen, die dazu geeignet sind, die gesetzliche Schulpflicht zu erfüllen sowie jene Bildungseinrichtungen, die zum Qualifizierten Hauptschulabschluss, zur Mittleren Reife, zur Allgemeinen Hochschulreife, zur Fachbezogenen Hochschulreife oder zu einem sonstigen nach den jeweiligen Landesgesetzen für schulische Bildung anerkannten Schulabschluss führen;
alle Fachhochschulen und Universitäten, an denen ein akademischer Abschluss erworben werden kann; ausbildungsbegleitende Schulen (Berufsschulen) und Schulen, in welchen nach einer bestimmten Berufspraxis ein weiterer von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern anerkannter Titel (z. B. Meistertitel) erworben werden kann.
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern.
Insbesondere nach Eintritt des Versicherungsfalls innerhalb der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist unter Beachtung der jeweiligen Stornostaffel des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers schnellstmöglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu halten (Schadenminderungspflicht).
Versicherte Personen
Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein/Reisebestätigung oder im Zahlungsbeleg
namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein/Reisebestätigung beschriebene Personenkreis.
Vorerkrankung
Unter einer Vorerkrankung versteht man eine Erkrankung, die schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hat und der versicherten Person bekannt war. Hierzu zählen auch alle chronischen Krankheiten, aber auch solche Erkrankungen die schubförmig verlaufen wie z.B. Multiple Sklerose oder AIDS etc. sowie chronische psychische Erkrankungen.
Zeitwert
Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.
Informationen zu den Reiseversicherungen
In diesem Bereich können Sie sich die Bedingungen unserer Reiseversicherungen sowie unseren Sicherungsschein anschauen und ausdrucken. | |||
R+V Versicherung | Versicherungsprämien bis 31.10.10 | Stand 10/2009 | |
R+V Versicherung | Versicherungsprämien ab 01.11.10 | Stand 05/2010 | |
R+V Versicherung | Versicherungsbedingungen/ | Stand 10/2009 | |
MDT | Versicherungsbestätigung für | Stand 05/2010 | |
MDT | Versicherungsbestätigung für | Stand 05/2010 | |
Sicherungsschein | gültig für Abreisen bis 31.10.10 | Stand 06/2009 | |
Sicherungsschein | gültig für Abreisen ab 01.11.10 | Stand 05/2010 | |
Zum Betrachten des Dokuments benoetigen Sie den "Acrobat Reader",
den Sie hier herunterladen koennen: http://www.adobe.de/products/acrobat/readstep2.html
Sicherheitshinweise
Ihre Sicherheit und Ihr unbeschwerter Urlaub sind für uns von großer Wichtigkeit. Wir haben unsere Leistungen so organisiert, dass Sie bei deren Inanspruchnahme grundsätzlich keinen erhöhten Risiken ausgesetzt sind. Allerdings muss man klar und deutlich sagen, dass die Gefahr von Überfällen und weltweiten terroristischen Anschlägen Teil des allgemeinen Lebensrisikos geworden ist. Als vorrangige Ziele müssen weiterhin Orte mit Symbolcharakter gelten. Dazu zählen religiöse Versammlungsstätten, Regierungs- und Verwaltungsgebäude, Verkehrsinfrastrukturen (einschließlich Luft-, Bahn- und Seeverkehr), Wirtschafts- und Tourismuszentren sowie Orte mit großen Menschenansammlungen. Wir empfehlen daher allen Reisenden nachdrücklich, sicherheitsbewusstes und situationsgerechtes Verhalten. Reisende sollten sich vor und während einer Reise sorgfältig über die Verhältnisse in ihrem Reiseland informieren, wachsam sein und verdächtige Vorgänge (z.B. unbeaufsichtigte Gepäckstücke in Flughäfen) den örtlichen Polizei- oder Sicherheitsbehörden melden. Verzichten Sie darauf, Ihre Wertsachen und große Geldbeträge mit sich herumzutragen; deponieren Sie diese im Hotelsafe. Allzu sorgloser Umgang mit Handtaschen, Brieftaschen, Kameras etc. sollte vermieden werden. Meiden Sie nachts abgelegene Straßen und Strandabschnitte. Von allen wichtigen Dokumenten sollten Kopien gefertigt und diese mit einem Sicherheitsgeldbetrag getrennt von der Reisekasse und den Originaldokumenten aufbewahrt werden.
Für folgende Länder besteht nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ein erhöhtes Risiko von terroristischen Anschlägen und es wird zu besonderer Vorsicht geraten:
Ägypten, Griechenland, Italien, Kenia, Malediven, Marokko, Spanien, Sri Lanka, Thailand, Türkei, Tunesien und USA.
Folgende Länder weisen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine erhöhte Kriminalitätsrate auf und es wird zu besonderer Vorsicht geraten:
Brasilien:
Die Großstädte Brasiliens, insbesondere Belem, Recife, Salvador, Rio de Janeiro und São Paulo, weisen eine hohe Kriminalitätsrate mit stetig steigender Tendenz auf (Eigentumsdelikte, Gewaltverbrechen, Entführungen). Vom Besuch von Elendsvierteln (Favelas) wird strikt abgeraten. Bei Überfällen sollte generell kein Widerstand geleistet werden! Die oft unter Drogeneinfluss stehenden Täter sind in aller Regel bewaffnet und schrecken vor Gewaltanwendung auf aus nichtigem Anlass nicht zurück. Überfälle finden vor allem in weniger belebten Straßen der Innenstädte, an Stränden, sowie in Rio auch auf den Zubringerautobahnen zum Flughafen, der Linha Vermelha, der Linha Amarela und der Avenida Brasil statt.
Dominikanische Republik:
Die Kriminalität im Lande ist hoch. Sie richtet sich allerdings nur selten gezielt gegen Ausländer, sondern bedroht alle Bevölkerungsgruppen und daher auch die ausländischen Touristen und Residenten. Zu erhöhter Vorsicht wird geraten. Beim Verlassen der Touristenzentren besteht insbesondere in einsameren ländlichen Gegenden und für Einzelreisende die Gefahr von Überfällen. Ausflüge sollten nur mit ansässigen renommierten Touristikunternehmen mit Versicherungsschutz durchgeführt werden. Der Versicherungsschutz der Busunternehmer ist im Vergleich zu Deutschland geringer. Wertsachen sollten nur in unbedingt erforderlichem Umfang mitgeführt und stets – sofern vorhanden – in einem Safe deponiert werden. Auf Schmuck, auch billigen Modeschmuck, sollte verzichtet werden. Armenviertel sollten Sie nur in Begleitung Ortskundiger betreten. In größeren Menschenansammlungen (Märkte, Busbahnhöfe, während Busfahrten, Tanzlokale etc.) sollten Sie besonders auf Geldbörse und Wertsachen achten. Wichtige Dokumente (Flugschein, Reisepass, Führerschein, Adressenlisten etc.) sollten nur in Fotokopie mitgeführt und Originale im Safe des Hotels hinterlegt werden. Bei Übergabe von Wertgegenständen an Hotelsafes ist in manchen Fällen die Anfertigung einer detaillierten Übergabeliste mit unterschriftlicher Bestätigung der Hotelleitung zu empfehlen. Die Rechtsverhältnisse im Verlustfall sollten unter Zeugen vor Übergabe geklärt werden.
Gambia:
Steigende Kriminalität im Großraum Serrekunda und Banjul.
Jamaika:
Wegen der hohen Kriminalität ist besonders in der Hauptstadt Kingston, aber auch in städtischen Bezirken der Touristenzentren Montego Bay, Negril und Ocho Rios erhöhte Vorsicht geboten. Es kommt nicht selten zu Diebstählen bzw. bewaffneten Überfällen. Die Bereitschaft, Waffen einzusetzen ist hoch. In solchen Fällen wird dringend davon abgeraten, Widerstand zu leisten. Nach Einbruch der Dunkelheit sollte man sich möglichst nicht allein, vor allem nicht zu Fuß, außerhalb der Hotelkomplexe bewegen.
Kenia:
Eine erhöhte Gefahr Opfer von bewaffneten Überfällen zu werden, besteht in den nördlichen und nordöstlichen Landesteilen Kenias sowie in der Küstenregion nördlich von Malindi und auf den Reiserouten auf dem Landweg in die Nordostprovinz sowie in die nördliche Küstenprovinz. Die Innenstädte Nairobis und Mombasas sollten nachts generell, bestimmte Gegenden des Stadtinnern Nairobis (dazu gehören River Road, Tom Mboya Street, Machakos Bus Terminal) möglichst auch bei Tag gemieden werden. Bei Spaziergängen an Stränden nach Einbruch der Dunkelheit und außerhalb der Hotelanlagen besteht eine erhöhte Gefahr überfallen zu werden.
Kuba:
In letzter Zeit sind Touristen vermehrt Opfer von Betrügern und Dieben geworden. Es hat in Einzelfällen auch Gewaltverbrechen und Raubüberfälle gegeben.
Mauritius:
Steigende Kriminalität, vereinzelte Überfälle nach Verlassen einer Bank, Taschendiebstahl.
Mexiko:
Mexiko, und hier insbesondere die Hauptstadt Mexiko-Stadt, ist von einer hohen Kriminalität betroffen. Landesweit kann es zu bewaffneten Überfällen kommen.
Namibia:
Von Überlandfahrten während der Dunkelheit wird abgeraten. Neben erhöhter Gefährdung durch kriminelle Übergriffe besteht das Risiko eines Verkehrsunfalls wegen unbeleuchtet abgestellter Fahrzeuge und auf der Straße befindlicher Tiere. Vorsicht ist bei den kleinen, unbewirtschafteten Rastplätzen entlang der Landstraßen angebracht, wo es wiederholt zu Überfällen auf Touristen gekommen ist. Steigen Sie in kein Taxi, in dem sich außer dem Fahrer bereits andere Personen befinden! Lassen Sie niemanden hinzusteigen! Von Spaziergängen in der Dunkelheit wird abgeraten.
Senegal:
Reisende sollten sich kurzfristig über die Lageentwicklung informieren. In Teilen des Landes geht die senegalesische Armee gegen Rebellengruppen vor. Ferner kann es in manchen Teilen des Landes zu Taschendiebstählen und gewaltätigen überfällen kommen.
Spanien:
Insbesondere in den größeren Touristenzentren ist Vorsicht vor Taschendiebstahl und Kleinkriminalität angebracht.
Südafrika:
üdafrika verzeichnet eine hohe Kriminalitätsrate einschließlich hoher Gewaltkriminalität, vor allem in Großstädten und deren Randgebieten.
Türkei:
Die Türkei zeichnet sich bislang als ein Land mit vergleichsweise gering ausgeprägter Gewaltkriminalität aus. In letzter Zeit waren jedoch auch Touristinnen und Touristen Opfer von Gewaltverbrechen und Taschendiebstahl.
USA:
Es wird vor Taschendieben gewarnt. Ferner sollte bei bewaffneten Überfällen kein Widerstand geleistet werden.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Kriminalitätsrate ist gering, dennoch sind vereinzelt Taschendiebstähle nicht auszuschließen.
Für folgende Länder bestehen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes Hinweise aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen:
Sri Lanka ACHTUNG ! Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt über die aktuelle politische Lage.
Zug zum Flug bis 31.10.2010
Schauinsland-Reisen bietet Ihnen in Kooperation mit der Deutschen Bahn AG die flexible Möglichkeit, den für Ihren Urlaub preiswertesten Abflughafen entspannt zu erreichen. Mit dem günstigen “Zug zum Flug“-Ticket können Sie zu dem von Ihnen gewählten Abflughafen anreisen und nach Ihrem Rückflug bequem die Heimreise antreten.
Das Ticket gilt ab allen deutschen Bahnhöfen zu folgenden Abflughäfen: Basel, Berlin-Tegel, Berlin-Schönefeld, Bremen, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg oder Stuttgart.
Es berechtigt Sie zu Fahrten innerhalb Deutschlands in allen Zügen der Deutschen Bahn AG (ICE, IC, EC, D, IRE, RE, RB, S-Bahn).
Gegen Zahlung eines Aufpreises können der ICE-Sprinter (reservierungspflichtig), der CityNightLine sowie DB-Nachtzüge genutzt werden. In DB-Nachtzügen und im CityNightLine können bei Verfügbarkeit gegen Aufpreis Sitz-, Liege-, und Schlafwagenplätze reserviert werden. Die Aufpreise und Reservierungswünsche nehmen die Verkaufsstellen der Deutschen Bahn sowie Reisebüros mit DB-Lizenz entgegen.
Keine Gültigkeit des “Zug zum Flug“-Tickets besteht für DB Autozüge, Sonder- und Turnuszüge, Thalys, für Fahrten auf NE (Nichtbundeseigenen Eisenbahnen)/ See-Strecken sowie für Fahrten auf Innerverbundstrecken (Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb eines Geltungsbereiches eines Verbundtarifes). Ferner gilt das “Zug zum Flug“-Ticket nicht bei Abflügen von ausländischen Flughäfen, auch nicht für die innerdeutsche Strecke bis zur Grenze.
Das “Zug zum Flug“-Ticket ist nur in Verbindung mit einer bei Schauinsland-Reisen gebuchten Flugreise erhältlich und gilt für die Hinfahrt am Tag vor dem Abflug, am Abflugtag selbst und bei der Rückfahrt am Ankunfts- und dem darauffolgenden Tag. Hin- und Rückfahrt dürfen maximal 2 Monate auseinander liegen. Im Falle nicht genutzter Tickets ist eine Erstattung nicht möglich.
Da bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen oder Ausfälle nie ganz ausgeschlossen werden können, sollten Sie Ihre “Zug zum Flug“-Verbindung so wählen, dass Sie Ihren Abflughafen bequem spätestens zwei Stunden vor dem geplanten Abflug erreichen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.
Wichtiger Hinweis: Für die Nutzung des “Zug zum Flug“- Angebotes sind die Originalunterlagen von Schauinsland-Reisen erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Schauinsland-Reisen bei Buchungen von 10 und weniger Tagen vor Abreise eine postalische Zusendung der Originalunterlagen nicht mehr gewährleisten kann. Eine Buchung dieses Angebotes für vorgenannte Buchungen ist daher nicht möglich.
Maßgeblich sind die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG.
Der ReiseService ist über die Tel.: 11861 erreichbar und kostet 3 Cent/Sekunde, ab Weiterleitung in den ReiseService 39 Cent/angefangene Minute (inkl. USt. aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG). Fahrplanauskünfte erhalten Reisende auch unter der Hotline 0800 1 50 70 90 (kostenlos aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG).
Buchungsbeispiel für Reisebüros
Hin- oder Rückfahrt (Einf. Fahrt) | 2. Klasse | 1. Klasse | Hin- und Rückfahrt | 2. Klasse | 1. Klasse |
|---|---|---|---|---|---|
Erwachsene | 29 € | 58 € | Erwachsene | 58 € | 116 € |
Kinder bis 14 Jahre* | kostenlos | kostenlos | Kinder bis 14 Jahre* | kostenlos | kostenlos |
*in Begleitung der Eltern oder Großeltern | |||||
Sollte der Abflughafen nicht über einen eigenen Bahnhof verfügen, können für die Fahrt vom Zielbahnhof zum Flughafen die nachfolgend aufgeführten öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden:
Transferverbindungen
(Nutzung nur im ein- und ausbrechenden Verkehr)
Flughafen | ab / bis Bahnhof | Verbindungen zum Flug | Transferpartner |
|---|---|---|---|
Basel | *Basel SBB | Buslinie 50 | SBB |
Berlin-Tegel | Berlin Hbf | BUS TXL | Berliner Verkehrsbetriebe |
Berlin-Schönefeld | Berlin-Schönefeld Flughafen | RegionalExpress | |
Bremen | Bremen Hbf | Straßenbahnlinie 6 | Bremer Straßenbahn AG |
Dortmund | Holzwickede | Airport-Shuttle | Flughafen Dortmund GmbH |
Dresden | Dresden Flughafen | S-Bahn Linie S2 | |
Düsseldorf | Düsseldorf Flughafen | direkte ICE/IC-Anbindung, RegionalExpress, S-Bahn Linie S7 | |
Frankfurt/M. | Frankfurt/M. Flughafen | direkte ICE/IC-Anbindung S-Bahn Linien S8 und S9 | |
Hamburg | Hamburg Hbf | S-Bahn Linie 1 | |
Hannover | Hannover Flughafen | S-Bahn Linie 5 | |
Köln/Bonn | Köln/Bonn Flughafen | direkte ICE/IC-Anbindung, RegionalExpress, S-Bahn Linie 13,SB(=Schnellbus) 60 | |
Leipzig/Halle | Leipzig/Halle Flughafen | direkte IC-Anbindung, | |
Lübeck | LübeckFlughafen | Regionalbahn | |
München | München Flughafen | S-Bahn Linien S1 und S8 | |
Münster/ Osnabrück | Münster (Westf) Hbf / Osnabrück Hbf | Buslinien S 50, RT 51, D 50 / Bus X 150 “FMO-Express“ | VGM/VRL / Stadtwerke Osnabrück |
Nürnberg | Nürnberg Hbf | U-Bahn-Linie 2 | Verkehrsbetr. Nürnberg |
Stuttgart | Stuttgart Flughafen | S-Bahn-Linie 2 und 3 | |
*Es gelten die Tarif- und Beförderungsbedingungen der beteiligten Verkehrsunternehmen. | |||
Zug zum Flug ab 01.11.2010
Für alle Abreisen ab dem 01.11.2010 ist die deutschlandweite An- und Abreise in der 2. Klasse
der deutschen Bahn bereits im Reisepreis inbegriffen. Zusätzlich umfasst das „Zug-zum-Flug“- Angebot die kostenfreie Anfahrt der Kunden in insgesamt 15 regionalen Nahverkehrsverbünden.
Hinweise Nur Hotel
Bei einer NUR-HOTEL Buchung ist die Betreuung durch unsere örtliche Reiseleitung, nicht jedoch der Transfer ab/ bis Flughafen enthalten. Der Transfer kann gegen einen Aufpreis dazu gebucht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der letzten Seite oder unter www.hotel-transfer.de.
Wichtig: Sollten Sie Ihren Flug nicht über Schauinsland-Reisen gebucht haben, lassen Sie sich diesen bitte, wie von Ihrem Vertragspartner in den Flugunterlagen angegeben, rückbestätigen.
Haben Sie den Transfer bei uns hinzu gebucht, teilen Sie uns - im Hinblick auf eine reibungslose Transferorganisation - Änderungen der Flugnummer unter der Rufnummer +49 (0) 203 99405-70 mit. Falls Sie Ihre Reise bereits angetreten haben, informieren Sie Ihre zuständige Reiseleitung über die Änderung. Flugzeitenänderungen bei gleichbleibender Flugnummer müssen nicht mitgeteilt werden.
Hinweise Nur Flug
Bei einer NUR-FLUG Buchung sind das Hotel, die örtliche Reiseleitung und der Transfer im Zielgebiet nicht enthalten. Bitte achten Sie darauf, sich den Rückflug, wie von Ihrem Vertragspartner in den Flugunterlagen angegeben, rückbestätigen zu lassen. In Zielgebieten, in denen wir keine örtliche Vertretung haben, kann keine Flugumbuchung vorgenommen werden.Auf dieser Internetseite www.hotel-beschreibung.de finden Sie ausführliche Hotelbeschreibungen aller Schauinsland-Hotels
Hotelkategorie
Da die Standards in den jeweiligen Reiseländern innerhalb der jeweiligen offiziellen Landeskategorien stark von einander abweichen haben wir die Hotels zusätzlich nach den folgenden eigenen Maßstäben beurteilt. Die Eigenbewertung und die offizielle Landeskategorie können differieren.
SLR-Kategorien | |
|---|---|
| einfache Häuser, zweckmäßige Ausstattung für Gäste mit wenig Ansprüchen |
| einfache Mittelklasse-Häuser mit zweckmäßiger Ausstattung |
| landestypische Mittelklasse mit mittlerer Serviceleistung |
| Häuser der gehobenen Mittelklasse oder großem Beliebtheitsgrad |
| Häuser mit erstklassigem Wohnniveau oder außergewöhnlichen Besonderheiten |
Häuser, die zusätzlich mit
gekennzeichnet sind, liegen in der Bewertung zwischen den Kategorien.
Zeichen-Erklärung
Ü = nur Übernachtung
D = Übernachtung und Abendessen
üF = übernachtung mit Frühstück
HP = Halbpension (2 Mahlzeiten)
HP+ = Halbpension und Getränke gem. Hotelbeschreibung inklusive
VP = Vollpension (3 Mahlzeiten)
VP+ = Vollpension und Getränke gem. Hotelbeschreibung inklusive
AI = Alles inklusive
Zimmer + Kind = Zimmer mit Zustellbett, für das Kind auch Liege, Sofa oder Schlafcouch möglich.
Dreibett- oder Doppelzimmer + 3. Person = Doppelzimmer mit Zustellbett, für 3. Person eventuell auch Liege, Sofa oder Schlafcouch möglich.


