Informationen zu den Reiseversicherungen

In diesem Bereich können Sie sich die Bedingungen unserer Reiseversicherungen sowie unseren Sicherungsschein anschauen und ausdrucken.

MDT

Versicherungsprämien ab 01.11.12

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MDT

Versicherungsbedingungen Deutschland

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Stand 11/2012

MDT

Versicherungsbedingungen Schweiz

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Stand 11/2012

MDT

Versicherungsbestätigung für die
Einreise nach Kuba

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Stand 11/2012

MDT

Versicherungsbestätigung für die
Einreise nach Kuba (spanisch)

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Stand 11/2012

Sicherungsschein

gültig für Abreisen ab 01.01.2010

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Stand 11/2012

Glossar   PDF - Datei  

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Reiseversicherungen

I. Allgemeine Bestimmungen

nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 12 gelten für alle Reiseversicherungen des durch die MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler vertretenen Versicherers DFV Deutsche Familienversicherung AG.

§ 1 Versicherte Reise/versicherte Personen

Auf der Grundlage eines mit Ihrem Reiseveranstalter Schauinsland Reisen GmbH abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages gewährt der Versicherer der/n versicherten Person/en Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise der im Versicherungsschein bzw. der Reisebestätigung/ Rechnung namentlich genannten Personen oder den im Versicherungsschein festgelegten Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie bzw. der Beitrag zum Gruppenvertragsbeitritt entrichtet wurde.

§ 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit Buchung der Reise und endet mit dem Reiseantritt;

2. In den übrigen Versicherungssparten

a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit

dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der Reise;

b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

§ 3 Prämie/Beitrag zum Gruppenvertragsbeitritt

Die Prämie bzw. der Beitrag zum Gruppenvertragsbeitritt ist gegen Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde.

§ 4 Ausschlüsse

1. Kein Versicherungsschutz besteht,

a) für psychische Erkrankungen

b) für Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegsereignissen,

Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken.

2. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Terror jeder Art, Streik, Kernenergie oder sonstige nukleare Ereignisse, Beschlagnahme sowie sonstige Eingriffe und Anordnungen von hoher Hand.

3. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person während der versicherten Reise überraschend von einem Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in Staaten, auf deren Gebiet zur Zeit der Einreise der versicherten Person bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder wo dessen Ausbruch absehbar

war. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen.

 

§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

1. Die versicherte Person ist verpflichtet,

a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte

(Schadenminderungspflicht);

b) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;

c) auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nachweise einzureichen.

d) auf Verlangen des Versicherers, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, auf Verlangen des Versicherers Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht dem Versicherer gegenüber zu entbinden.

2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vorsätzich

verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Der Versicherer bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.

§ 6 Zahlung der Entschädigung

1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen.

2. Ist die Versicherungssumme in der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gesamtreisepreis, so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis.

§ 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

 

 

3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Ziffern

1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 8 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung

1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versicherte Person

a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat;

b) den Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.

2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung des Versicherers zugegangen ist.

§ 9 Ansprüche gegen Dritte

1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über.

2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche an den Versicherer abzutreten.

§ 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen

1. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverhältnisse ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Versicherer, wird dieser in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedingungsgemäß regulieren.

2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung.

§ 11 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person seinen bzw. ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.

 

3. Verlegt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nach Vertragsschluss seinen bzw. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein bzw. ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.

4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.

§ 12 Anzeigen und Willenserklärungen

Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).

§ 1 Stornierung der Reise/Vermittlungsentgelt Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer

a) die vertraglich geschuldeten Stornokosten.

b) das dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt, sofern der Betrag bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Nicht versichert sind Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung geschuldet werden und sonstige Gebühren (z. B.Visagebühren o. ä.). Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann der Versicherer die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

§ 2 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen

1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson gemäß Ziff. 4 während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

a) unerwartete Erkrankung

Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsbuchung erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbuchung keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen;

b) schwere Unfallverletzung;

c) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;

d) Tod;

e) Impfunverträglichkeit;

f) Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn oder Komplikationen einer bereits bestehenden Schwangerschaft;

g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Wasserrohrbruch, Elementarereignis oder Straftat eines Dritten (z. B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden erheblich ist oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;

h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;

i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat;

j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Absolvierung einer Nachprüfung während der Schul- oder Hochschulausbildung, sofern die Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung/Nachprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll; bei Schülern: unerwartete Nichtversetzung (maßgeblich ist das letzte Zwischenzeugnis bzw. eine entsprechende Bescheinigung der Schule);

k) Arbeitgeberwechsel, vorausgesetzt, das vorhergehende Arbeitsverhältnis war nicht zeitlich befristet, die Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitgeberwechsels gebucht und die Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;

l) Trennung vom Ehepartner und Stellen des Scheidungsantrages (bzw. anwaltlicher Nachweis über Trennung, wenn Trennungsjahr noch nicht vollendet) unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise des betroffenen Ehepaares;

m) Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.

2. Versicherungsschutz besteht, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, für die vertraglich geschuldeten Stornokosten, sofern

a) die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird,

b) sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch dieser Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 30 % je Monat verringert,

c) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt des Ereignisses nicht zu rechnen war,

d) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und

e) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.

3. Reisegarantie bei Verlust des Arbeitsplatzes Der Versicherer erstattet, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, bei Antritt der Reise anstatt der Stornokosten die vertraglich geschuldete Restzahlung, sofern ein Versicherungsfall gemäß § 2 h) vorliegt. Die Erstattung erfolgt nach erfolgtem Reiseantritt.

4. Risikopersonen sind

a) die Angehörigen der versicherten Person;

b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;

c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

§ 3 Storno-Informations-Service

1. Der Storno-Informations-Service informiert die versicherte Person zu den Stornierungsmöglichkeiten (wann storniert werden sollte), wenn die versicherte Person nach Buchung der Reise erkrankt, eine Unfallverletzung erleidet oder ein sonstiger Versicherungsfall eingetreten ist. Für die Nutzung des Informationsdienstes ist die unverzügliche Information über den eingetretenen Versicherungsfall sowie das Vorliegen des vollständig ausgefüllten Antrages nebst notwendigen Anlagen erforderlich.

2. Kann die versicherte Reise entgegen der Einschätzung des Storno-Informations- Service doch nicht angetreten werden, gilt die Stornierung als unverzüglich, wenn sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, an welchem die Reiseunfähigkeit feststeht.

3. Storniert die versicherte Person entgegen des Rates des Storno-Informations- Service die Reise zunächst nicht und wird die Reise später aufgrund dieser Erkrankung, Unfallverletzungen oder einem sonstigen Versicherungsfall doch nicht angetreten, erstattet der Versicherer max. bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung angefallen wären.

§ 4 Verspäteter Reiseantritt

Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort, wenn die Reise aus versichertem Grund oder wegen einer Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel um mindestens zwei Stunden verspätet angetreten wird. Erstattet werden die Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und  Qualität bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären.

§ 5 Selbstbehalt

Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch EUR 25,– je Person/Objekt. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. § 6 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

1. Die versicherte Person ist verpflichtet,

a) nach Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu halten und die Stornorechnung nebst Versicherungsnachweis im Original einzureichen;

b) bei der Nutzung des Storno-Informations-Service unverzüglich über den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren;

c) schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest, psychische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen;

d) zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versicherers

– eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen;

– der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten;

e) im Todesfall eine Sterbeurkunde vorzulegen;

f) sämtliche sonstigen Schadenereignisse durch geeignete Nachweise zu belegen;

g) bei Kurzarbeit gemäß Teil A § 2 Ziff. 2, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen, eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Beschlusses und die Dauer der Kurzarbeit, sowie über das Maß der Verminderung des Vergütungsanspruchs als Nachweis einzureichen;

h) bei Inanspruchnahme der Reisegarantie gemäß Teil A § 2 Ziff. 3, sofern vertraglich mit dem Reiseveranstalter vereinbart und auf der Reisebestätigung/ Rechnung ausgewiesen, die Teilnahme an der Reise, die unerwartete betriebsbedingte Kündigung sowie die Erbringung der Restzahlung durch geeignete Nachweise zu belegen.

2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

§ 7 Allgefahren Deckungserweiterung Folgender erweiterter Versicherungsschutz besteht mit der Allgefahren-Deckung, sofern diese vertraglich vereinbart und auf dem Versicherungsnachweis/ Der Buchungsbestätigung ausgewiesen ist.

1. Ergänzend zu § 1 a) gelten in der Allgefahren Deckungserweiterung Versicherungssummen bzw. Reisepreise bis max. EUR 10.000,– pro Person bzw. max. EUR 20.000,– pro Buchung als versichert.

2. Ergänzend zu § 2 Ziff. 1 a)–m) besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes aufgrund eines anderen die versicherte Person betreffenden, persönlichen,  Beleg- und nachweisbaren unerwarteten Ereignisses die versicherte Person die gebuchte Reise nicht antreten kann und dies unverzüglich nach Bekanntwerden beim Versicherer angezeigt sowie die Reise storniert hat.

3. Nicht versichert sind, ergänzend zu § 4 der Allgemeinen Bestimmungen, Schadenereignisse

a) aufgrund Irrtum bei der Auswahl des Reisezieles und der Reiseart (z. B. Destination, Hotel, Rundreise, Transportmittel etc.) des anbietenden Unternehmens und/oder dessen Leistungsträger;

b) aufgrund Mehrfachbuchungen mit sich überschneidenden Reisezeiten;

c) aufgrund Reiseunlust;

d) aufgrund Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr (z. B. aufgrund hygienischer Verhältnisse im Reiseland etc.);

e) die zum Zeitpunkt der Reise- bzw. Versicherungsbuchung bereits bestehen oder vorhersehbar waren;

f) aufgrund finanzieller Einbußen, es sei denn diese sind auf die versicherten Ereignisse gem. § 2 Ziff. 1 g), h) zurückzuführen;

g) die vorsätzlich herbeigeführt wurden. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

h) die mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind, es sei denn diese sind auf die versicherten Ereignisse gem. § 2 Ziff. 1 g) zurückzuführen;

i) aufgrund höherer Gewalt.

4. Ergänzend zu § 5 beträgt der Selbstbehalt in der Allgefahren-Deckung in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch EUR 50,– je Person Objekt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

§ 1 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen

Versichert gelten die Ereignisse/Risikopersonen gemäß A § 2 Ziff. 1 a)–g)

bzw. § 2 Ziff. 4.

§ 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen Der Versicherer erstattet

a) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird.

b) den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die versicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung stationär behandelt werden muss.

§ 3 Mehrkostenversicherung (Außerplanmäßige Beendigung/Unterbrechung einer Reise)

1. Der Versicherer erstattet unter den genannten Voraussetzungen

a) die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund;

b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss;

c) notwendige und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis zu EUR 150,–, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden;

d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler für die DFV Deutsche Familienversicherung AG (VB MDT 2011-D/SLR):

A Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Besondere Bestimmungen

(abhängig vom vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang)

B Reiseabbruch-Versicherung

e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann

– bis zu EUR 2.500,–, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet,

– bis zu EUR 750,–, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt;

f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vorübergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen vor Ort.

2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß 1. a)–f) ist, dass die entsprechenden

Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mitgebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt.

§ 4 Selbstbehalt

Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch EUR 25,– je Person/Objekt. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

Es gelten die Regelungen gemäß A § 6 Ziff. 1 c) bis f) und 6 Ziff. 2.

§ 6 Allgefahren Deckungserweiterung

Folgender erweiterter Versicherungsschutz besteht mit der Allgefahren-Deckung, sofern diese vertraglich vereinbart und auf dem Versicherungsnachweis/ der Buchungsbestätigung ausgewiesen ist.

1. Ergänzend zu § 2 a) gelten in der Allgefahren-Deckung Versicherungssummen bzw. Reisepreise bis max. EUR 10.000,– pro Person bzw. max. EUR 20.000,– pro Buchung als versichert.

2. Ergänzend zu § 1 besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes aufgrund eines anderen die versicherte Person betreffenden, persönlichen, beleg- und nachweisbaren unerwarteten Ereignisses die versicherte Person die gebuchte und angetretene Reise unerwartet vorzeitig abbrechen muss und dies unverzüglich nach Bekanntwerden beim Versicherer und Reiseveranstalter angezeigt hat.

3. Ergänzend zu § 2 a) besteht auch Versicherungsschutz, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, sofern die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist, die versicherter Person die Reise unerwartet vorzeitig abbrechen muss und dies unverzüglich nach Bekanntwerden beim Versicherer und Reiseveranstalter angezeigt hat. 4. Nicht versichert sind, ergänzend zu § 4 der Allgemeinen Bestimmungen,

Schadenereignisse

a) aufgrund Irrtum oder Unzufriedenheit bei der Auswahl des Reisezieles und der Reiseart (z. B. Destination, Hotel, Rundreise, Transportmittel etc.) des anbietenden Unternehmens und / oder dessen Leistungsträger;

b) aufgrund Reiseunlust;

c) aufgrund Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr (z. B. aufgrund hygienischer Verhältnisse im Reiseland oder in der Unterkunft etc.);

d) die zum Zeitpunkt der Reise- bzw. Versicherungsbuchung bereits bestehen oder vorhersehbar waren;

e) aufgrund finanzieller Einbußen, es sei denn diese sind auf die versicherten Ereignisse gem. A § 2 Ziff. 1 g) zurückzuführen;

f) die vorsätzlich herbeigeführt wurden, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

g) die mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind, es sei denn diese sind auf die versicherten Ereignisse gem. A § 2 Ziff. 1 g) oder B § 6 Ziff. 3 zurückzuführen;

h) aufgrund höherer Gewalt.

5. Ergänzend zu § 4 beträgt der Selbstbehalt in der Allgefahren-Deckung in jedem Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch EUR 50,– je Person/Objekt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

 

§ 1 Versicherungsumfang

Der Versicherer ersetzt bei Umbuchung innerhalb der gebuchten Saison bis zu 42 Tagen vor Reiseantritt die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu EUR 40,– je versicherter Person, bei Objektbuchungen bis max. EUR 40,– je Objekt.

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung bei auf der versicherten Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.

§ 2 Heilbehandlungen im Ausland

1. Der Versicherer erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere

a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;

b) ambulante Heilbehandlungen;

c) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel;

d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu

EUR 100.000,–;

e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen bis zu insgesamt EUR 350,– je Versicherungsfall;

f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt EUR 350,– je Versicherungsfall;

g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kuraufenthaltes statt.

2. Der Versicherer erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.

3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Krankenhaustagegeld von EUR 50,– pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung gegenüber dem Versicherer auszuüben.

4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Krankenhaustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.

5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behandelt werden, erstattet der Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).

6. Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale des Versicherers werden bis zu EUR 25,– je Versicherungsfall erstattet.

 

 

§ 3 Krankentransporte/Überführung

Der Versicherer erstattet die Kosten für

a) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;

b) Krankentransporte zum stationären Aufenthalt in das Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft am Urlaubsort;

c) die Überführung zum Bestattungsort oder die Bestattung im Ausland.

§ 4 Ausschlüsse/Einschränkungen

Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind

a) Heilbehandlungen, die ein Anlass für den Reiseantritt waren;

b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten;

c) Hypnosen, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen;

d) Zahnbehandlungen und Aufwendungen für Hilfsmittel und Prothesen, die über den Umfang gemäß § 2 Ziff. 1 e) und f) hinausgehen;

e) Unfall- oder Krankheitskosten, deren (Mit-)Ursache Alkoholeinfluss oder Drogenmissbrauch ist;

f) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung.

§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

1. Die versicherte Person ist verpflichtet,

a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vor Durchführung von Krankenrücktransporten unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale des Versicherers aufzunehmen;

b) dem Versicherer die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen Leistungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum des Versicherers.

2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

§ 6 Selbstbehalt

Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von EUR 75,– je Versicherungsfall. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer erbringt durch seine 24h-Notrufzentrale Beistandsleistungen in den nachstehenden Notfällen, die der versicherten Person während der Reise zustoßen.

§ 2 Krankheit/Unfall

1. Medizinische Versorgung im Reiseziel

a) Die Notrufzentrale informiert auf Anfrage vor und während der Reise über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt, falls möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.

b) Benötigt die versicherte Person Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, übernimmt die Notrufzentrale die Beschaffung und den Versand der Ersatzpräparate. Die Kosten der Präparate sind von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung zurückzuerstatten.

2. Krankenhausaufenthalt

Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Notrufzentrale folgende Leistungen:

a) Betreuung

Die Notrufzentrale stellt bei Bedarf über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt sowie zu den behandelnden Krankenhausärzten her und sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten.

b) Krankenbesuch

Sofern gewünscht, organisiert die Notrufzentrale die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort, sofern der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als fünf Tage dauert. Die Kosten der Beförderung übernimmt der Versicherer.

c) Kostenübernahmegarantie und Abrechnung

Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie bis zu EUR 15.000,– ab. Er übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit den zuständigen Kostenträgern. Soweit diese die vom Versicherer gezahlten Beträge nicht übernehmen,  sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen.

3. Krankenrücktransport

Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzentrale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus.

§ 3 Tod

Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzentrale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.

§ 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer die Kosten bis zu EUR 5.000,–.

§ 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck

  1. Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reisezahlungsmittel abhandengekommen sind, stellt die Notrufzentrale den Kontakt zur Hausbank her und unterstützt diese bei der Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrags. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb  von 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu EUR  1.500,– zur Verfügung. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an den Versicherer zurückzuzahlen.

2. Bei Verlust von Kredit- oder EC- bzw. Maestro-Karten hilft die Notrufzentrale bei der Sperrung der Karten. Die Notrufzentrale haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden.

3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Notrufzentrale bei der Ersatzbeschaffung.

4. Bei Verlust von Reisegepäck ist die Notrufzentrale bei dessen Auffindung behilflich.

§ 6 Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Notrufzentrale bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Der Versicherer verauslagt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu EUR 5.000,– sowie ggf. eine Strafkaution bis zu EUR 15.000,–. Die verauslagten Beträge sind spätestens drei Monate nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuerstatten.

§ 7 Übermittlung von Informationen/Reiseruf

1. Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Notrufzentrale über die nächstgelegene diplomatische Vertretung (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit) sowie über Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.

2. Bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage der versicherten Person bemüht sich die Notrufzentrale auf deren Wunsch um die Informationsweitergabe an Dritte.

3. Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemüht sich die Notrufzentrale um einen Reiseruf. Die Kosten hierfür übernimmt der Versicherer.

§ 8 Umbuchungen

Die Notrufzentrale ist bei Umbuchungen behilflich, wenn die versicherte Person

a) ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder es zu Verspätungen bzw. Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt;

b) wegen eines Notfalls die Rückreise außerplanmäßig antritt;

c) wegen Überbuchung des Beförderungsmittels die gebuchte Reise nicht wie geplant antreten oder fortsetzen kann.

§ 9 Psychologische Hilfestellung

Gerät die versicherte Person während der Reise in eine akute Notsituation, in der sie psychologischen Beistand benötigt, leistet die Notrufzentrale telefonisch eine erste psychologische Hilfestellung.

§ 10 Betreuung und Rückholung minderjähriger Kinder Kann ein mitreisendes minderjähriges Kind wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung einer mitversicherten und die das Kind betreuenden Person nicht mehr betreut werden, organisiert der Versicherer die Betreuung des Kindes sowie die Rückreise zum Wohnort und übernimmt hierfür die Kosten.

§ 11 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

1. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Beistandsleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufzunehmen.

2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

§ 1 Versicherte Sachen

Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person, einschließlich Geschenke und Reiseandenken.

§ 2 Gegenstand der Versicherung

1. Mitgeführtes Reisegepäck

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhandenkommt

oder beschädigt wird, und zwar durch Straftat eines Dritten, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse.

2. Aufgegebenes Reisegepäck

Der Versicherer leistet Entschädigung

a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, einer Gepäckaufbewahrung oder eines Beherbergungsbetriebes befindet;

b) für notwendige Ersatzkäufe bis zu EUR 500,– je Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.

§ 3 Ausschlüsse/Einschränkungen

1. Nicht versichert sind

a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;

b) Sportgeräte, soweit sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;

c) Vermögensfolgeschäden.

2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes:

a) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen sowie Mobiltelefone jeweils samt Zubehör sind bis zu EUR 250,– versichert;

b) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis insgesamt EUR 500,– versichert;

c) Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten sind als aufgegebenes Reisegepäck nicht versichert. Als mitgeführtes Reisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert;

d) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 15 % der Versicherungssumme versichert;

e) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und

Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen;

f) Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahrzeug und daran angebrachten Behältnissen nur dann versichert, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht zu jeder Uhrzeit Versicherungsschutz.

3. Führt die versicherte Person den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

§ 4 Höhe der Entschädigung

Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme für :

a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert);

b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;

c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;

d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.

§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen, sich dies bestätigen zu lassen und dem Versicherer hierüber eine Bescheinigung einzureichen.

2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.

3. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend.

§ 6 Selbstbehalt

Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von EUR 75,– je Versicherungsfall. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig. Die komplette Abwicklung, Vertrags- und Schadenbearbeitung erfolgt für die DFV Deutsche Familienversicherung AG durch die MDT Makler der Touristik

GmbH Assekuranzmakler:

MDT Makler der Touristik GmbH

Assekuranzmakler

Daimlerstr. 1 k

63303 Dreieich

Tel. +49 (0) 6103 70649-150

Fax: +49 (0) 6103

Glossar zu Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler (VB MDT 2011-D/SLR) für die DFV Deutsche Familienversicherung AG

Angehörige

Als Angehörige gelten z.B. der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person.

Generell gibt es keine Einschränkungen im Verwandtschaftsgrad. Es ist allerdings ein Nachweis über die Verwandtschaft zu erbringen.

 

Allgefahren / All inclusive / All Risk

Versicherungsform, bei der versicherte Sachen grundsätzlich gegen alle denkbaren Gefahren bis auf die ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannten Ausschlüsse versichert sind.

 

Ausland
Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in dem sich die versicherte Person regelmäßig länger als 3 Monate im Jahr aufhält.

 

Ausweispapiere
Ersatz der amtlichen Gebühren für die Wiederbeschaffung von Ausweis- und Kfz-Papieren, wie z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.

Betreuungspersonen

Betreuungspersonen sind diejenigen, die mitreisende oder nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen.

 

Erkrankung (unerwartete schwere Erkrankung)

Eine unerwartete Erkrankung ist eine Erkrankung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Versicherungsbuchung noch nicht bestand, nicht absehbar war und plötzlich ohne vorher erkennbare Anzeichen auftritt. Die Erkrankung trat also überraschend auf und es war mit dieser nicht zu rechnen. Erkrankungen, die zwar nicht durchgängig verlaufen, aber schon als Vorerkrankung vor Reiseantritt bestanden, gelten nicht als unerwartet. Dazu zählen auch alle chronischen Krankheiten, die beispielsweise schubförmig verlaufen wie Multiple Sklerose oder AIDS etc. Auch chronische psychische Erkrankungen, die schubförmig auftreten und ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt werden, gelten nicht als unerwartet. Bei psychischen Erkrankungen ist immer ein fachärztliches Attest einzureichen.

Eine Erkrankung ist schwer, wenn sie einen solchen Grad erreicht, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist.

 

Familie

Als Familie gelten maximal zwei Erwachsene und mindestens ein mitreisendes Kind, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Als Familie gilt nicht z.B. eine Kleingruppe (z.B. 2 Lehrer mit Schülern o.ä.).

 

grob fahrlässig

Grob fahrlässig handelt derjenige, der "die erforderliche Sorgfalt gröblich, in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste“. Grob fahrlässig sind unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen.

 

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt liegt vor, wenn das schadenverursachende Ereignis von außen kommend, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) nicht vorhersehbar, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und das Ereignis auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung). Höhere Gewalt erfordert regelmäßig einen völlig unerwarteten Eintritt eines dieser Ereignisse.

                       

Hohe Hand – Eingriffe und Anordnungen von hoher Hand

Unter einer Anordnung oder einem Eingriff von hoher Hand wird ein rechtmäßiger oder unrechtmäßiger staatlicher Hoheitsakt verstanden (z.B. Beschlagnahme).

 

Gruppenvertrag

Ein Gruppenvertrag besteht zwischen dem/den Versicherer(n) und dem Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer. Der Reisende tritt dem Gruppenversicherungsvertrag bei und ist somit versicherte Person.

 

Invalidität

Die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit aufgrund eines Unfalls, die zu einer ebenfalls dauernden Dienst- bzw. Berufsunfähigkeit geführt hat.

 

Krankentransport

Ein Krankentransport zeichnet sich dadurch aus, dass er mit einem Krankenwagen und fachgerechter Betreuung durch dafür qualifiziertes Personal erfolgt.

 

medizinisch notwendig

Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Medizinische Leistungen oder Versorgungen werden somit nur als medizinisch notwendig und angemessen erachtet, wenn

·          diese erforderlich sind, um den Zustand, die Erkrankung oder Verletzung eines Patienten zu diagnostizieren oder zu behandeln;

·          die Beschwerden, die Diagnose und Behandlung mit der zugrunde liegenden Erkrankung übereinstimmen;

·          diese die angemessenste Art und Stufe der medizinischen Versorgung darstellen;

·          diese nur über einen angemessenen Behandlungszeitraum hinweg erbracht werden.

 

medizinisch sinnvoll

Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers (ggf. auch in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt des Kunden in Deutschland) in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland.

Dieser erfolgt z.B. wenn die Heilungs- und Genesungschancen in Deutschland besser sind als im Reiseland.

 

Nachweise

Grundsätzlich müssen alle versicherten Ereignisse durch entsprechende Nachweise und Bestätigungen schriftlich belegt werden. Geeignete Nachweise sind z.B. Versicherungs- und Buchungsbestätigungen, Stornorechnungen, Arzt- und Facharztatteste und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Bestätigungen oder Urkunden von öffentlichen Ämtern, Behörden, Reiseveranstaltern und Leistungsträgern, Arbeitgebern, Botschaften, entsprechenden Berufsträgern und anderen Stellen, die der Art nach in diese Auflistung passen.

 

notwendige und angemessene Mehrkosten

Notwendige und angemessene Mehrkosten beinhalten die Kosten, die aufgrund einer unausweichlichen Situation entstanden sind und die abgestellt sind auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der versicherten Reiseleistung.

 

Objekt

Objekte sind z.B. Ferienhäuser, -wohnungen, Wohnmobile, Mietwagen, Hausboote, gecharterte Yachten sowie Autoreisezüge und Fähren. Diese werden zum Gesamtreisepreis mit dem Familien-/Objekttarif versichert.

 

öffentliche Verkehrsmittel

Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen und Taxis.

 

Pandemie

Eine Pandemie liegt vor, wenn auf weiten Teilen eines Kontinents oder mehrerer Kontinente eine infektiöse Erkrankung ausbricht (Warnstufe 6 der Weltgesundheitsorganisation WHO).

Schadenereignisse im Zusammenhang mit Pandemie sind im Versicherungsschutz der R+V Versicherungsgruppe enthalten.

Reisegepäck

Unter Reisegepäck versteht man alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, einschließlich Geschenke und Reiseandenken.

-           aufgegeben
Als aufgegebenes Gepäck wird Gepäck bezeichnet, das einem Beförderungsunternehmen, einem Beherbergungsbetrieb oder einer Gepäckaufbewahrung in Obhut gegeben wird (z.B. auch Zimmersafe im Hotel).

-           mitgeführt

Als mitgeführtes Gepäck zählt Gepäck, das während der Reise nicht aufgegeben oder an ein Beförderungsunternehmen in Obhut gegeben wurde und sich im Zugriff der versicherten Person befindet (z.B. Handgepäck).

 

Reiseabbruch

Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die versicherte Person den Aufenthalt am Urlaubsziel endgültig beendet und nach Hause zurückreist.

 

Reiseantritt

Im Rahmen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gilt die Reise mit der Inanspruchnahme der ersten gebuchten Reiseleistung als angetreten.

Als Antritt der Reise gilt in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung im Einzelnen:

·          bei einer Flug-Reise: der Check-in (bzw. beim Vorabend-Check-in die Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reisetag),

·          bei einer Schiffs-Reise: das Einchecken auf dem Schiff,

·          bei einer Bus-Reise: das Einsteigen in den Bus,

·          bei einer Bahn-Reise: das Einsteigen in den Zug,

·          bei einer Auto-Reise: die Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils,

·          bei Anreise mit dem eigenen PKW: der Antritt der ersten gebuchten Reiseleistung, z. B. die Übernahme der gebuchten Ferienwohnung.

·          Ist eine Transfer-Leistung (z. B. rail & fly) fester Bestandteil der Gesamtreise, beginnt die Reise mit dem Antritt des Transfers (Einstieg in das Transfer-Verkehrsmittel, z. B. Bahn).

In allen übrigen Reiseversicherungen ist die Reise mit dem Verlassen der Wohnung angetreten.

 

-           verspäteter Reiseantritt

Als verspäteter Reiseantritt zählt eine Verspätung wegen eines versicherten Ereignisses oder aufgrund einer Verspätung von mindestens zwei Stunden eines öffentlichen Verkehrsmittels.

 

Reiseleistung

Als Reiseleistungen gelten beispielsweise die Buchung eines Fluges, einer Schiff-, Bus-, oder Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transportes zum Urlaubsort oder zurück bzw. die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausbootes oder das Chartern einer Yacht. Die Reiseleistung ist auf der Buchungsbestätigung dokumentiert und mit einem Preis ausgezeichnet.

 

Reiseunlust / Reiner Interessenwegfall

Fehlendes Verlangen / Bedürfnis und Antrieb die gebuchte Reise anzutreten trotz Zumutbarkeit.

 

Unfall

Ein Unfall im Sinne der Reise-Unfallversicherung liegt bedingungsgemäß dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die zum Tod oder zu dauernder Invalidität des versicherten Reisenden führen.

 

Umbuchung

Eine versicherte Umbuchung im Rahmen des Umbuchungsgebührenschutzes liegt dann vor, wenn eine Änderung von Reisetermin, Reiseziel, Reiseteilnehmer, Ort des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart innerhalb der gebuchten Saison bis maximal 42 Tage vor Reiseantritt vorgenommen wird.

Bei einer kurzfristigeren Umbuchung (kürzer als 42 Tage vor Reiseantritt) sind die Umbuchungsgebühren des Reiseveranstalters bei Eintritt eines versicherten Ereignisses bis max. zur Höhe der anfallenden Stornokosten im Rahmen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung versichert.

 

 

 

Rücktritt

Wird eine Reise vor Reiseantritt storniert oder nicht angetreten, so zählt dies als Reiserücktritt.

 

Schule bzw. Hochschule

Schulen sind alle Bildungseinrichtungen, die dazu geeignet sind, die gesetzliche Schulpflicht zu erfüllen sowie jene Bildungseinrichtungen, die zum Qualifizierten Hauptschulabschluss, zur Mittleren Reife, zur Allgemeinen Hochschulreife, zur Fachbezogenen Hochschulreife oder zu einem sonstigen nach den jeweiligen Landesgesetzen für schulische Bildung anerkannten Schulabschluss führen;

alle Fachhochschulen und Universitäten, an denen ein akademischer Abschluss erworben werden kann; ausbildungsbegleitende Schulen (Berufsschulen) und Schulen, in welchen nach einer bestimmten Berufspraxis ein weiterer von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern anerkannter Titel (z. B. Meistertitel) erworben werden kann.

 

seismische Phänomene

Veränderliche, rückformbare (reversible) Deformation der Erde bzw. ihrer Gesteine und Gesteinsverbände durch z. B. Erdbeben, Seebeben etc.

 

Terror

Unter Terror versteht man die systematische Verbreitung von Angst und Schrecken durch Gewaltaktionen, besonders zur Erreichung z.B. politischer Ziele.

 

unverzüglich

Ohne schuldhaftes Zögern.

Insbesondere nach Eintritt des Versicherungsfalls innerhalb der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist unter Beachtung der jeweiligen Stornostaffel des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers schnellstmöglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu halten (Schadenminderungspflicht).

 

versicherte Personen

Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein/Reisebestätigung oder im Zahlungsbeleg namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein/Reisebestätigung beschriebene Personenkreis.

 

Vorerkrankung

Unter einer Vorerkrankung versteht man eine Erkrankung, die schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Versicherungsbuchung bestanden hat und der versicherten Person bekannt war. Hierzu zählen auch alle chronischen Krankheiten, aber auch solche Erkrankungen die schubförmig verlaufen wie z.B. Multiple Sklerose oder AIDS etc. sowie chronische psychische Erkrankungen.

 

Zeitwert

Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.

 

zumutbar

Eine Durchführung der Reise ist zumutbar, wenn nach objektiven Maßstäben die Durchführung aus der Sicht einer durchschnittlichen Person in der Situation des Reisenden akzeptabel, annehmbar, erträglich bzw. vertretbar oder ausführbar ist. Rein subjektive Sensibilitäten sind nicht zu berücksichtigen.